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Erbrecht: Ein Immobilienerbe kann mit Steuerzahlungen einhergehen

Erbrecht: Ein Immobilienerbe kann mit Steuerzahlungen einhergehen
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Fast eine halbe Million Immobilien werden jährlich in Deutschland vererbt. Für Nachlassempfänger kann eine solche Erbschaft auch finanzielle Pflichten mit sich bringen. So wird der Wert eines Hauses oder einer Wohnung in den gesamten Nachlass einberechnet, was wiederum die Zahlung der Erbschaftssteuer zur Folge haben kann.

Unabhängig davon, wann ein Testament errichtet wurde, wird für die steuerliche Bewertung der aktuelle Verkehrswert herangezogen. Die Überprüfung der Nachlassplanung mit einem Fachanwalt für Erbrecht erweist sich in mehrerer Hinsicht als sinnvoll: Zusätzlich zu den Preisschwankungen kommen weitere Einflussfaktoren hinzu. Darunter die mögliche Eigennutzung der Immobilie, die anzuwendenden Freibeträge sowie Steuersätze.

Keine Erbschaftssteuer bei Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz

Unabhängig vom Wert der Immobilie ist es in bestimmten Fällen möglich, keine Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Dies ist der Fall, wenn der oder die Erben innerhalb von sechs Monaten nach Erbfall einziehen und das Haus oder die Wohnung für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Während diese Regelung im Erbrecht für Eheleute und eingetragene Lebenspartner unbegrenzt gilt, ist sie bei den Kindern bis zu einer Wohnfläche von 200 m² begrenzt. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, sofern die Eigennutzung binnen dieser zehn Jahre aufgegeben wird – beispielsweise durch Verkauf oder Vermietung.

Einbeziehung der Freibeträge und Steuerklassen

Wird das Familienheim nach eingetretenem Erbfall nicht weiter bewohnt, werden die Freibeträge und die entsprechenden Steuerklassen hinzugezogen. Während die Freibeträge steuerfrei bleiben, wird der darüber hinausgehende Erbanteil mit dem entsprechenden Satz besteuert. Die Höhe des Freibetrags und Steuersatzes hängen vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Den höchsten Freibetrag mit 500.000 Euro haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Kinder und Stiefkinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Sofern ihre Eltern bereits verstorben sind, haben Enkelkinder einen Freibetrag von 200.000 Euro. Leben sie noch, beläuft er sich auf 100.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt auch für Eltern und Großeltern, wenn sie von ihren Kindern oder Enkelkindern erben. Für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen beträgt der Freibetrag 20.000 Euro.

Der anzuwendende Steuersatz in der jeweiligen Steuerklasse hängt von der Summe ab, die den Freibetrag übersteigt. In die Steuerklasse I (7 bis 30 %) fallen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern. Die Steuerklasse II (1 bis 43 %) umfasst Geschwister und deren Kinder. Alle anderen Erben, einschließlich nicht verwandter Personen, sind der Steuerklasse III (30 bis 50 %) zugeordnet. Der Beistand von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beim Immobilienerbe empfiehlt sich aufgrund der Komplexität und individuellen Unterschiede. Jede Situation bringt eigene Rahmenbedingungen mit sich. Eine fachkundige Beratung legt den Grundstein, um steuerliche Vorteile zu nutzen und eine Fehlplanung zu vermeiden.

Die Steuerlast reduzieren

Es ist im Sinne des Erblassers und der Erben, Steuerzahlungen zu reduzieren oder sogar vollständig zu verhindern. Eine Möglichkeit besteht bereits darin, Freibeträge durch Schenkungen bereits zu Lebzeiten zu nutzen, da sie alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können. Als erfahrener Fachanwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht unterstützt Steffen Gründig seine Mandanten in Dresden auch bei der Testamentserstellung, um die Weichen für eine durchdachte Planung und sichere Abwicklung des Nachlasses zu stellen. Besondere Konstellationen entstehen beispielsweise, wenn die zu vererbende Immobilie vermietet oder das Grundstück nicht nur zu Wohnzwecken genutzt wird. Durch die sorgfältige Untersuchung aller Einflussfaktoren können Chancen aufgedeckt werden, die Steuerlast zu reduzieren.

Anwaltskanzlei Gründig
Königstraße 11
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