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So lässt sich der CO2-Preis für das Heizen berechnen

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So lässt sich der CO2-Preis für das Heizen berechnen

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um Heizkosten und die Berücksichtigung des CO2-Preises bei Mieter:innen

Der Anfang 2021 von der Bundesregierung eingeführte und sich schrittweise erhöhende CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr, also zum Beispiel Gas, Heizöl und Benzin. Damit sollen unter anderem mehr Anreize zur energetischen Gebäudesanierung geschaffen werden. Für das Jahr 2024 hat die Bundesregierung den CO2-Preis von 30 auf 45 Euro pro Tonne erhöht. „Im Gegensatz zu Eigentümer:innen können Mieter:innen weder durch die Gebäudedämmung ihren Energiebedarf senken noch sich für eine neue, energieeffiziente Heizung entscheiden. Darum werden die CO2-Kosten seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Unser Online-Tool zur Berechnung der anfallenden Kosten zum CO2-Preis hilft dabei, die korrekte Aufteilung darzustellen.“ Was dazu bei der Ermittlung der eigenen CO2-Preiskosten zu berücksichtigen ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.

  • Zentralheizung: Rechnung auf Vermieter-Anteil prüfen Der CO2-Preis fällt grundsätzlich dann an, wenn mit Öl, Gas oder Fernwärme geheizt wird. Wohnen Verbraucher:innen zur Miete in einem Haus mit Zentralheizung, sind die Eigentümer dazu verpflichtet ihren Anteil am CO2-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Der Anteil der Vermieter:innen reduziert damit die Heizkosten, ohne das Mieter:innen aktiv werden müssen. Der CO2-Kostenanteil muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen und abgezogen werden. Fehlt die entsprechenden Kostenausweisung, dürfen Mieter:innen ihre gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
  • Direkter Vertrag mit Energieversorger: Selbst aktiv werden Wer zur Miete wohnt mit Gasetagenheizung und damit einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger hat, muss sich mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter in Verbindung setzen, um die korrekte Aufteilung der CO2-Kosten zu klären. Zur Ermittlung werden die Wohnfläche in Quadratmetern und der Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh) benötigt. Bei der Berechnung hilft das entsprechende Online-Tool der Verbraucherzentrale NRW.
  • Über Sonderregeln Bescheid wissen Andere Kostenvereinbarungen zwischen den Mietparteien sind in Ein- und Zweifamilienhäusern möglich, wenn die vermietende Person selbst eine Wohnung in diesem Haus bewohnt. Eine weitere Sonderregel betrifft beispielsweise die Nutzung von Gas zum Kochen. Nutzen Mieter:innen dies, ist der Vermieter:innen-Anteil an den CO2-Kosten um fünf Prozent zu kürzen.

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Pressestelle der Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 91380-1101

presse@verbraucherzentrale.nrw

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