Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Firma pleite, Geld weg? Diese Rechte haben Verbraucher:innen bei Insolvenzen
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Firma pleite, Geld weg?
Diese Rechte haben Verbraucher:innen bei Insolvenzen
Viele große Unternehmen haben in diesem Jahr Insolvenz angemeldet: Reiseveranstalter, Modekonzerne, Möbelhäuser oder Solaranbieter. Verbraucher:innen haben oft das Nachsehen, wenn Dienstleistungen oder Waren schon bezahlt, aber noch nicht geliefert wurden oder sie Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen. „Meldet eine Firma Insolvenz an, wird die Kundschaft zum Gläubiger”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Betroffene können ihre Forderungen zwar in die Insolvenztabelle eintragen, aber oft gehen sie leer aus oder müssen sich mit geringen Auszahlungen zufrieden geben.” Worauf Verbraucher:innen bei einer Firmenpleite achten sollten und welche Rechte sie haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Ware gezahlt, aber nicht geliefert Wer ein Produkt im Voraus bezahlt oder angezahlt hat, bevor das Unternehmen insolvent ging, kann den Insolvenzverwalter auffordern, den Vertrag zu erfüllen. Dieser kann entscheiden, ob er das Geschäft noch abwickelt oder nicht. Lehnt er ab, können Betroffene ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Erfahrung zeigt leider, dass dabei nur ein sehr bescheidener Anteil zu erwarten ist. Wer bei einem Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren einkauft, sollte nie auf Vorkasse, sondern immer auf Rechnung bestellen. Erhaltene Ware muss natürlich immer bezahlt werden, auch wenn ein Unternehmen insolvent ist. Dies gilt auch für noch laufende Ratenzahlungen. Hierbei sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, auf welches Konto mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann.
- Mangelhafte Ware erhalten Was wird aus Ansprüchen, wenn Verbraucher:innen fehlerhafte Ware bekommen, der Händler aber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat? Grundsätzlich hat der Händler innerhalb von zwei Jahren ab Kauf die Pflicht zur Gewährleistung. Das bedeutet: Er muss zunächst die Ware kostenlos reparieren oder austauschen. Wenn der Händler insolvent wird, müssen Betroffene ihre Ansprüche auf Austausch oder Reparatur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dieser kann auch in diesen Fällen entscheiden, ob er die Ansprüche erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, bleibt Verbraucher:innen nichts anderes übrig, als diese Forderung als Schadenersatzanspruch – z.B. für eine ersatzweise durchgeführte Reparatur – zur Insolvenztabelle anzumelden. Wurde die Ware noch nicht vollständig bezahlt, bietet es sich an, die Reparaturkosten mit den noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. Dies sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Ausstehende Raten sollten bis zu einer Einigung in Höhe der Reparaturkosten zurückbehalten werden.
- Gutscheine einlösen Wer einen Gutschein eines insolventen Unternehmens besitzt, kann versuchen, diesen in der nächstgelegenen Filiale einzulösen. Ist dies nicht mehr möglich, bleibt Betroffenen auch hier nur die Möglichkeit, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheinbetrags ab.
Weiterführende Infos und Links:
- Weitere Infos für Verbraucher:innen zu Firmeninsolvenzen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10630
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