Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Von Wasser bis Kaugummi: Immer mehr Produkte mit zugesetztem Koffein
2 Dokumente
Von Wasser bis Kaugummi:
Immer mehr Produkte mit zugesetztem Koffein
Online-Untersuchung der Verbraucherzentrale NRW zeigt, dass der Koffeingehalt häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist
- Ernährungsfachleute haben die Angaben bei 49 Produkten geprüft und warnen vor möglichen Schäden bei übermäßigem Konsum.
- Tückisch: Die maximale Tagesmenge ist schnell überschritten.
- Die Werbung richtet sich oft an Jugendliche, die die Risiken einer Überdosierung möglicherweise unterschätzen.
Ob bei der Arbeit oder beim Sport: Koffein ist als Wachmacher bekannt und soll die Leistungsfähigkeit von Körper und Geist steigern. Die stimulierende Wirkung setzt 15 bis 30 Minuten nach der Einnahme ein und kann einige Stunden andauern. Koffein wird heute immer mehr Produkten zugesetzt, sowohl in natürlicher als auch in synthetischer Form. In der Sport-, Gaming- und Party-Szene wird viel Werbung dafür gemacht, die sich oft gezielt an Jugendliche und junge Erwachsene richtet. Die Verbraucherzentrale NRW hat Angaben bei 49 Produkten geprüft und warnt vor leichtfertigem Konsum.
Die Vielfalt an Produkten mit Koffein ist enorm, vor allem in Onlineshops. Ob in Form von Guarana, Matcha oder synthetischem Koffein – der Wachmacher findet sich mittlerweile auch in Lebensmitteln, in denen man ihn gar nicht erwartet. Wer vor einigen Jahren noch drei Tassen Kaffee trinken musste, um auf seine persönliche Koffein-Dosis zu kommen, der kann heute auch einfach ein Koffein-Kaugummi, einen Koffein-Riegel oder ein Koffein-Wasser zu sich nehmen. Die Verbraucherzentrale NRW sieht das kritisch: „Wir haben in einer Marktstichprobe die Informationen und Warnhinweise auf 49 Produkten geprüft“, sagt Antonia Brandstädter, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Wenn Koffein in Süßigkeiten oder gesüßten Getränken steckt, kann das zusätzlich zur schädlichen Zuckermenge den Koffein-Konsum stark in die Höhe treiben und zum gesundheitlichen Problem werden.“
Manche Bonbons enthalten viermal so viel Koffein wie andere
Die Koffein-Produkte reichen von Tee, Softdrinks oder Kakao bis zu Nahrungsergänzungsmitteln. Und der Koffeingehalt der verschiedenen Produkte unterscheidet sich oft stark. „Das erschwert es, den Überblick über die Gesamtmenge des konsumierten Koffeins zu behalten“, erklärt Antonia Brandstädter. So gibt es Kaugummis mit 30, aber auch mit 60 Milligramm Koffein pro Kaugummi, also der doppelten Menge. Ein Koffein-Riegel kann zwischen 56 und 114 Milligramm Koffein enthalten. Bei Bonbons und Fruchtgummis geht der Koffein-Anteil noch weiter auseinander – Angebote von zehn bis 40 Milligramm Koffein pro Bonbon oder Fruchtgummi waren in der Stichprobe vertreten. „Bei Koffeinpulver kann die richtige Dosierung bereits an der korrekten Abmessung der empfohlenen Einzeldosis scheitern. Mengen wie 200 Milligramm sind für die meisten Haushaltswaagen nicht messbar, Messerspitzen-Angaben gefährlich unpräzise.“
Die Kennzeichnungsregelung ist unzureichend
„Produkte, die Koffein enthalten, müssen laut Gesetz entsprechend gekennzeichnet sein“, sagt die Ernährungsexpertin. Bei Getränken muss der Koffeingehalt ab einem Gehalt von 150 Milligramm Koffein pro Liter angegeben (in mg je 100 g/ml) und ein Warnhinweis angebracht werden, dass ein erhöhter Koffeingehalt vorliegt und das Lebensmittel nicht für Kinder und schwangere oder stillende Frauen empfohlen wird. Bei festen Lebensmitteln mit Koffeinzusatz müssen Koffeingehalt und Warnhinweis in jedem Fall angegeben werden. „Im stationären Handel findet man diese Hinweise oft nur auf der Rückseite der Verpackung und optisch recht dezent. Verbraucher:innen müssen das aktiv suchen“, kritisiert Brandstädter. Vor allem aber entfällt dieser Hinweis, wenn in der offiziellen Produktbezeichnung von „Tee“ oder „Kaffee“ die Rede ist und die Getränke auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren. Denn diese Produkte sind von der Koffein-Kennzeichnung ausgenommen. Auf Eistee, der in vielen Fällen Koffein enthält, muss damit beispielsweise kein Koffeingehalt angegeben werden. „Das kann die Koffeinmenge unbemerkt in die Höhe treiben, denn viele rechnen hier nicht mit Koffein.“ Die aktuelle Kennzeichnungs-Regelung ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW also nicht ausreichend. Hinzu kommt: Der Koffeingehalt wird pro 100 g/ml angegeben, die Verpackungsgrößen unter- oder überschreiten diese Menge jedoch häufig. „Dann muss gerechnet werden, um die konsumierte Koffeinmenge zu überblicken, was sicher kaum jemand macht“, kritisiert Brandstädter.
Zahlreiche Risiken bei zu viel Koffein
In Maßen ist der Konsum von Koffein unbedenklich. Eine Überdosierung kann jedoch negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um natürliches oder synthetisches Koffein handelt. Die Folgen einer Überdosierung reichen von Nervosität und geringer Konzentrationsfähigkeit über Übelkeit und Zittern bis hin zu Schlaflosigkeit und Bluthochdruck. Im schlimmsten Fall kann eine akute Überdosierung sogar zum Tod führen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat deshalb Höchstmengen für die Koffeinzufuhr festgelegt. Die maximal empfohlene Einzeldosis für gesunde Erwachsene liegt bei 200 Milligramm Koffein, die maximale Tagesmenge bei 400 Milligramm. Doch je nach Produktrezeptur liegt man mit einem Energydrink und einigen Koffein-Fruchtgummis schon über der maximalen Einzeldosis. Zwei Kaffee, ein Mate-Getränk und ein Koffeinriegel übersteigen die maximale Tagesmenge. „Bei Jugendlichen liegt die empfohlene Tagesdosis mit drei Milligramm Koffein pro Kilogramm Körpergewicht niedriger. Um eine Überdosis durch Unachtsamkeit auszuschließen, raten wir deshalb, den Koffeingehalt gut im Blick zu halten“, so Brandstädter.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu Koffeinhinweisen unter: www.lebensmittelklarheit.de/informationen/koffeinhinweis-ist-nicht-fuer-alle-lebensmittel-pflicht
- Mehr zu Energy Shots und Koffeinpulver: www.klartext-nahrungsergaenzung.de/node/10664
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw
-- Verbraucherzentrale NRW Pressestelle Helmholtzstr. 19 40215 Düsseldorf Tel.: 0211/91380-1101 Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz.
Honorarfreie Verwendung sämtlichen Bildmaterials ausschließlich mit Nennung der Verbraucherzentrale NRW. Bitte beachten Sie den Copyrighthinweis in der Bildbeschreibung.