Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Irrtümer über Pflegeheimkosten: Was wirklich erlaubt ist
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Irrtümer über Pflegeheimkosten:
Was wirklich erlaubt ist
Die Eigenbeteiligung in Pflegeheimen steigt immer weiter an. Im Durchschnitt liegt sie in NRW bereits bei mehr als 3.000 Euro pro Monat. Viele Menschen fürchten, diese Kostenbelastung nicht stemmen zu können. Rund um das Thema Kosten sind allerdings einige falsche Annahmen verbreitet. Heime können zwar grundsätzlich ihre sogenannten Entgelte anheben, wenn sich die Kosten erhöhen. Aber sie müssen sich an klare Regeln halten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die erhöhten Sätze auf die Heimbewohner:innen umzulegen. Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit eine Erhöhung zulässig ist. „Es ist immer ratsam, Kostenerhöhungen zu prüfen, denn teilweise entsprechen die Schreiben nicht den gesetzlichen Regeln.“ Wer einer Erhöhung nicht zustimmen möchte, kann einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen.
Irrtum 1: Pflegeheime können die Kosten erhöhen, wie sie wollen
Nein, es gibt Regelungen, an die sich Pflegeheime halten müssen. Diese stehen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Danach muss das Pflegeheim schriftlich mitteilen, dass es das Entgelt erhöhen möchte und um welchen Betrag. Außerdem muss das Schreiben eine Begründung für die Erhöhung beinhalten und den Zeitpunkt bestimmen, ab dem der erhöhte Betrag verlangt wird. Und gibt es eine Frist. Das Schreiben muss vier Wochen, bevor das erhöhte Entgelt in Kraft treten soll, die Bewohner:innen erreicht haben. Und wichtig: Die Entgelterhöhung wird erst wirksam, wenn diese individuell zugestimmt haben. Alle Betroffenen sollten daher prüfen, ob die Regeln eingehalten wurden und erst dann zustimmen.
Irrtum 2: Für Kostensteigerungen gibt es eine Obergrenze
Nein. Pflegeheime können die Kosten umlegen, die tatsächlich anfallen und angemessen sind. So können steigende Kosten bei Pflege und Betreuung sowie bei Lohn- und Personalkosten zu einer Entgelterhöhung führen. Im Zusammenhang mit den so genannten „Hotelkosten“ (Unterkunft und Pflege) sind gestiegene Energie- und Lebensmittelkosten die Hauptursache für eine Preissteigerung. Auch angemessene Investitionskosten können auf die Bewohner:innen umgelegt werden. Notwendige Renovierungen sind zum Beispiel angemessen und können umgelegt werden, Luxusrenovierungen hingegen nicht. Dies ist in NRW durch das Alten- und Pflege-Gesetz geregelt.
Irrtum 3: Die Kosten können nur einmal im Jahr erhöht werden
Auch das stimmt so nicht. Wenn sich mehrfach im Jahr die Kosten erhöhen, kann auch häufiger das Entgelt erhöht werden. Dabei müssen stets die Regeln nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz eingehalten werden. Bewohner:innen sollten daher immer prüfen, ob die Schreiben die Regelungen einhalten. Nur dann sollten sie zustimmen.
Irrtum 4: Pflegeheime können die Kosten frei bestimmen
Nein, auch hier greift eine Kontrollinstanz: Bevor das Pflegeheim Kostensteigerungen an die Bewohner:innen weitergeben kann, muss es die geplanten Erhöhungen mit der Pflegekasse und dem Sozialamt verhandeln. Erhöhungen bei den Investitionskosten werden in NRW regulär vom Landschaftsverband geprüft. Bis zur Genehmigung kann es mehrere Monate dauern. Erst nach dieser Genehmigung wissen die Pflegeheime, um wie viel Geld sie die Kosten erhöhen dürfen.
Irrtum 5: Rückwirkend können Kosten nicht erhöht werden
Wenn die Regeln eingehalten wurden, also die Bewohner:innen ein Entgelterhöhungsschreiben rechtzeitig mit den erforderlichen Inhalten erhalten und zugestimmt haben, können Pflegeheime auch rückwirkend die angekündigten Kosten geltend machen. Da die Verhandlungen lange dauern können, kann es sein, dass auf einmal ein hoher Betrag zu zahlen ist. Beispiel: Das Entgelterhöhungsschreiben kündigt die Erhöhung zum 1. April an. Die Verhandlungen dauern bis zum 30. November. Genehmigt wird eine Erhöhung von 500 Euro monatlich. Diese Erhöhung kann das Pflegeheim ab dem 1. April verlangen, also für acht Monate rückwirkend. Betroffene müssen dann auf einen Schlag 4.000 Euro zahlen.
Irrtum 6: Sozialämter übernehmen Schulden im Heim
Achtung, das nicht richtig. Das Sozialamt zahlt erst dann, wenn ein Antrag gestellt wurde. Es ist erforderlich, dem Sozialamt mitzuteilen, dass die angekündigten Kosten nicht mehr aus eigener Tasche finanziert werden können. Wer also ein Entgelterhöhungsschreiben erhält und feststellt, dass die neue angekündigte Summe die eigenen finanziellen Mittel übersteigt, sollte sofort einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag später gestellt, werden die Kosten für rückwirkende Forderungen nicht übernommen, da dies dann Schulden sind. Es gilt daher sofort zu reagieren und nicht erst, wenn nach den Verhandlungen bekannt ist, um wie viel die Kosten tatsächlich erhöht werden.
Weiterführende Links:
- Wann die Kosten im Pflegeheim steigen dürfen (mit Musterbrief für eine Ablehnung): www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798
- So bekommt man in NRW Hilfen für die Kosten im Pflegeheim: www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
- Wann sich das Sozialamt an den Pflegekosten beteiligt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159
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