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Kindergrundsicherung statt Kindergeld – Kindergrundsicherung und Kindesunterhalt

Kindergrundsicherung statt Kindergeld – Kindergrundsicherung und Kindesunterhalt
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Die Familienministerin hat Wort gehalten. Lisa Paus hatte angekündigt, sie wolle im Januar 2023 „Eckpunkte der Kindergrundsicherung“ vorlegen. Verschiedenen Zeitungen wurden die „Eckpunkte“ zugespielt, die jedoch mit den anderen betroffenen Ministerien – Finanzministerium, Sozialministerium und Justizministerium - nicht abgestimmt sind. Ein Fauxpas in einer Koalitionsregierung.

Kindergrundsicherung ist ein „Paradigmenwechsel“, sagt die Familienministerin. Sie hat recht in mehrfacher Hinsicht. Praktischer Ausgangspunkt für die Kindergrundsicherung ist, dass es 150 familienbezogene Leistungen und staatliche Maßnahmen für Familien gibt, die unter dem Dach der Kindergrundsicherung zusammengefasst werden sollen. Es soll digitalisiert werden, die Leistung kann dann über das „Kindergrundsicherungsportal“ abgerufen werden. Auch der Vielfalt von Familienmodellen soll die Kindergrundsicherung Rechnung tragen, obwohl all diese Familien spezielle soziale Lagen haben. „Mögen die Familienformen noch so unterschiedlich sein, die Kindergrundsicherung soll, das ist der Anspruch, allen Kindern gerecht werden. Wir erleben, Kinder sind insbesondere nach Trennung ein Armutsrisiko, wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und zu wenig verdient, wenn nicht beide Eltern arbeiten“, hebt die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich hervor.

Kindergrundsicherung – Ausweg aus der Einbahnstraße?

Durch die Kostenexplosion – Lebensmittel, Energie, Wohnkosten – und fortschreitende Inflation sind viele Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige an Grenzen gelangt. Die viel zu hohe Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge seit 1. Januar 2023 steigerte die Armutsproblematik: Viele Betroffene kommen mit Unterhalt und Selbstbehalt nicht mehr klar. „Wir stellen einen massiven Anstieg der Mangelfälle fest. Das betrifft nicht nur die untere Einkommensgruppe – Einkommen bis 1900 EURO, sondern auch die Einkommensgruppen 2, 3, 4, bis 3100 EURO. Dies ist vielfach dann der Fall, wenn mehre Kinder zu versorgen sind und nur ein Verdienst zur Verfügung steht“, beschreibt Ulbrich die Situation. Daher steht für ISUV die Frage im Raum, ob die Kindergrundsicherung ein Ausweg aus der Einbahnstraße sein kann, dass nämlich mit einem Einkommen immer weniger ein angemessener Kindesunterhalt und ein angemessener notwendiger Eigenbedarf finanziert werden kann.

Kindergrundsicherung – was ist gemeint?

Es wird jetzt Aufgabe der Politik sein den Begriff inhaltlich einzugrenzen und abzugrenzen. In der bisherigen politischen Diskussion ist „Kindergrundsicherung“ ein schillernder Begriff, gut für Wahlkämpfe – und in Berlin ist gerade Wahlkampf. Woke Menschen verwenden „Kindergrundsicherung“ als Narrativ, das assoziiert im weitesten Sinne Engagement für Kinder und gegen Armut. Allerdings ist Armut von Kindern eine Folge von Elternarmut. Kindbezogene Transfers dienen dazu das Haushaltseinkommen der Familie über eine kritische Grenze zu heben – wie es gegenwärtig Kindergeld und Kinderzuschlag bewirken, die sich an den Grenzen der sozialen Regelsätze orientieren. Kindergrundsicherung, so wird suggeriert, möchte umfassende sozial- und bildungsgesicherte Einkommensverhältnisse für Familien schaffen. Kindergrundsicherung betrifft auch Familien der unteren Mittelschicht – also die Einkommensgruppen 2 bis 4.

Kindergrundsicherung – wann kommt sie?

Geht es nach dem Zeitplan der Familienministerin, so soll in diesem Jahr dem Bundestag ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der 2024 verabschiedet wird. So könnte dann schon 2025 Kindergrundsicherung statt Kindergeld überwiesen werden. Das bedeutet, dass in den nächsten anderthalb Jahren eine Kindersicherung entstehen muss, die sozialstaatlichen und nicht wohlfahrtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Schließlich muss Kindergrundsicherung finanzierbar sein, d. h. das Finanzministerium wird die „Eckpunkte“ setzen.

Kindergrundsicherung bedingt Veränderungen beim Kindesunterhaltsrecht

Die Kindergrundsicherung tangiert, ja greift in das Kindesunterhaltsrecht ein, sie wird sich auf den Kindesunterhalt auswirken. Sicher ist, die Lebensstellung – der „Bedarf“ - des Kindes wird weiterhin von der wirtschaftlichen Stellung der Eltern abhängen, d. h. Bemessungsgrundlage für den Unterhalt bleibt das Einkommen der Eltern.

Entscheidend wird sein, welches Elterneinkommen beim Mindestunterhalt angesetzt wird. Somit stellt sich auch die Frage, ab welchem Einkommen sind Trennungselternteile unterhaltspflichtig? Des Weiteren stellt sich die Frage, in welchem Umfang liquides Vermögen eingesetzt werden muss. „Wichtig für uns ist in diesem Zusammenhang, dass ein Mehrbedarf für Umgang berücksichtigt wird.“ (Ulbrich).

Tangiert ist auch der notwendige Eigenbedarf – der Selbstbehalt, der jedem Trennungselternteil bleiben muss. „Wir wollen, dass auch die ungelöste Frage der Wohnkosten im Rahmen der Kindergrundsicherung realistisch und praktisch für Trennungsfamilien geregelt wird“, fordert Ulbrich.

Der Verband befürwortet die Einrichtung eines Kinderkontos, worauf die Kindergrundsicherung das „Einkommen des Kindes“, so das offizielle Wording, überwiesen werden kann. Dies hätte den Vorteil, dass der entsprechende Betrag der Kindergrundsicherung auch im Fall der Trennung weiterhin zur Verfügung steht.

„Wir begrüßen es sehr, wenn die Kindergrundsicherung, wie immer wieder angekündigt, eine erhebliche Entlastung der Bezieher kleinerer Einkommen bewirkt“, stellt Ulbrich heraus. Es wird davon gesprochen, dass die Barunterhaltspflicht bei nicht wenigen gering verdienenden Müttern und Vätern entfallen wird.

Es ergibt sich schließlich von selbst: Die Düsseldorfer Tabelle muss an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, d. h. grundlegend verändert, neu gedacht oder abgeschafft werden. Neue transparente gesetzliche Vorgaben könnten sie ersetzen.

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Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen - elterliche Sorge, gemeinsame Elternschaft trotz Trennung, Umgangsrecht, Unterhalt für Kinder und ehemaligen Eheatten, Vermögensausgleich Ausgleich der Rentenansprüche - betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt. Der ISUV finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Unterstützen Sie unser Anliegen durch Ihre Mitgliedschaft und Ihre Spenden.

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ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen,
Tel. 09321 9 27 96 71 –  j.linsler@isuv.de
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