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Kindesunterhalt: Lohnsteigerungen halten nicht Schritt mit ständiger Unterhaltserhöhung – Lohnabstandsgebot beachten

Kindesunterhalt: Lohnsteigerungen halten nicht Schritt mit ständiger Unterhaltserhöhung – Lohnabstandsgebot beachten
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Wenn politisch motivierte Sozialleistungen überproportional ansteigen, dann steigt auch der Unterhalt meist in gleicher Höhe. Ist das sozial ausgewogen?

Schon im August meldete die „Badische Zeitung“, dass die neue Mindestunterhaltsverordnung vom Finanzministerium abgesegnet wurde. Diese Verordnung ist die Basis der Düsseldorfer Tabelle (DTB). Danach soll der Unterhalt wieder um 9 Prozent ansteigen. Das bedeutet 20 Prozent mehr Unterhalt in zwei Jahren. „Wer hat denn in den letzten zwei Jahren 20 % mehr Gehalt bekommen?“ fragt die ISUV- Vorsitzende Melanie Ulbrich. „Die Höhe des Kindesunterhalts hat sich immer mehr von dem in der Trennungsfamilie vorhandenen Einkommen abgekoppelt“, stellt Ulbrich weiter fest: „Es wird Zeit, dass die Unterhaltsverpflichtungen sich wieder an dem orientieren, was an Geld in Trennungsfamilien tatsächlich da ist und nicht an Wunschgrößen aus dem Steuer- oder dem Sozialrecht.“

Hintergrund

Wie jedes Jahr laufen bereits die Verhandlungen für die nächste DTB, die am 1.1.2024 in Kraft tritt. Intransparent wird entschieden, klein ist der Kreis der Beteiligten, hoch sind die Unterhaltserhöhungen, die in den vergangenen Jahren verkündet wurden und auch zum 1.1.2024 einfach in Kraft gesetzt werden. „Trennungsfamilien leiden vielfach unter den wachsenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch Inflation, steigende Energiekosten, allgemeine Preissteigerungen bei Lebensmitteln. Gleichzeitig steigen Löhne und Gehälter bei weitem nicht so schnell und stark“, betont Melanie Ulbrich und kritisiert: „Die starke Anhebung des Unterhalts passt nicht in den wirtschaftlichen und auch nicht in den sozialpolitischen Rahmen. Unterhaltspflichtige fühlen sich grob ungerecht gegenüber Bürgergeldempfängern in die Pflicht genommen.“

Auswirkungen - Folgen

Zu erwarten ist, das Existenzminimum für Kinder gemäß DTB zum 1.1.2024 von derzeit 502.- € auf dann 551.- € steigt. Das bedeutet in allen Gehaltsgruppen eine Steigerung um 9 Prozent. „Diese Erhöhung des Kindesunterhalts um jetzt noch einmal 9% ist unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern nicht vermittelbar. Es trifft Eltern im Niedriglohnsektor, aber auch Eltern aus der Mittelschicht mit mehreren Kindern besonders hart“, kritisiert Ulbrich.

Konkret bedeutet dies: Wer monatlich netto über 4.000.- € verfügt, muss derzeit für ein zehnjähriges Kind 558.- € zahlen. Ab 1.1.2024 werden dies dann 625.- € sein, im letzten Jahr waren es noch 510.- €. Eine solche Unterhaltssteigerung hat sich von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Auch der Bedarf der Kinder ist keineswegs um 20% gestiegen. „Das sind sozialpolitisch konstruierte Größen, abgekoppelt von Wirtschafts- und Lohnentwicklung“, sagt Ulbrich.

Der Umstand, dass auch die Unterhaltsschuldner der Trennungsfamilie von Inflation und Steigerung der Energiekosten, Lebensmittelkosten getroffen werden, wird nicht berücksichtigt.

Rechnet man mit diesem neuen Betrag von 551.- € als neuem Mindestunterhalt einmal im Eingangsbereich der DTB, so summiert sich der Zahlbetrag bei Einkünften von 2.000.- € im Monat bei zwei Kindern auf 848.- €, was selbst angesichts des eigentlich zu niedrigem Selbstbehalts in Höhe von 1.370.- € schon rein rechnerisch nicht aufgeht. Selbst bei einem Einkommen von 2.300.- € monatlich reicht das Gehalt nicht zur Leistung des der DTB entsprechenden Kindesunterhalts für zwei Kindern in der dritten Altersstufe. „Wer den geschuldeten Unterhalt völlig unabhängig vom Einkommen, das in der Trennungsfamilie vorhanden ist, festlegt, der produziert Mangelfälle und Politikverdrossenheit“, kritisiert die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich.

„Leistung muss sich lohnen“, appellieren Politiker ständig. „Arbeit lohnt sich immer“, ruft Sozialminister Hubertus Heil. Das nehmen ihm unterhaltspflichtige Mütter und Väter nicht ab. „Wenn jemand jeden Morgen aufsteht und arbeitet, Sozialabgaben und Steuern nach Steuerklasse I wie ein Kinderloser zahlt, Kinder betreut, Unterhalt zahlt, also die Kindergrundsicherung selbst leistet, dann müssen ihr oder ihm jährlich 5000 EURO oder monatlich 400 EURO mehr bleiben als einem nichtberufstätigen Menschen“, hebt Ulbrich hervor. ISUV fordert die Einhaltung eines sozial angemessenen Lohnabstandsgebots, denn nur dann werden Parolen wie „Arbeit lohnt sich immer“ oder „Leistung muss sich lohnen“ glaubhaft.

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