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EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Meldepflichtige Ereignisse im Kernkraftwerk Philippsburg (KKP) und im Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN)

Karlsruhe (ots)

  • KKP 2 : Montagefehler beim Einbau einer Berstscheibe
  • GKN: Beschädigung einer Primärneutronenquelle und Fehltransport eines Brennelements bei der Handhabung im Lagerbecken für abgebrannte Brennelemente
Im Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) wurde am  31.
Juli 2002  durch ein unbeabsichtigtes  Anregesignal  ein  Ventilator
der so genannten Ringraum-Absaugung gestartet. Auslegungsgemäß hätte
dabei die Berstscheibe im Abluftstrang dieser Lüftungsanlage brechen
müssen, was jedoch nicht erfolgte. Eine Überprüfung ergab, dass die
Berstscheibe falsch herum eingebaut war. KKP 2  ist seit dem 22. Juli
2002 zur Jahresrevision abgeschaltet.
Die Ringraumabsaugung dient dazu, im Falle eines
Kühlmittelverlustes den Unterdruck im Ringraum gegenüber der Umgebung
aufrecht zu erhalten. Die Ringraumabsaugung besteht aus einer 
Filteranlage und vier Ventilatoren. Damit die Filteranlage nicht
ständig durchströmt wird, ist der Abluftstrang zum Kamin durch eine
Berstscheibe luftdicht abgesperrt. Im Anforderungsfall wird die
Berstscheibe durch den Ventilatordruck zerrissen. Bricht die
Berstscheibe nicht, so kann durch Handbetätigung einer Lüftungsklappe
im Abluftstrang die auslegungsgemäße Funktion der Ringraum-Absaugung
hergestellt werden. Unabhängig davon ist bei Ausfall dieses Systems
im Anforderungsfall durch andere - in diesem Fall automatisch
auslösende - Maßnahmen sichergestellt, dass die Freisetzung von
radioaktiven Stoffen in die Umgebung wirkungsvoll begrenzt worden
wäre.
Die Berstscheibe wird einmal jährlich im Rahmen einer Sichtprüfung
auf Unversehrtheit inspiziert; dabei wird die Einbaulage nicht
explizit geprüft.  Nach einer ersten Ursachenanalyse wurden folgende
Maßnahmen festgelegt:
  • Bei der jährlichen Inspektion der Berstscheibe ist künftig auch die Einbaulage zu prüfen.
  • Alle Berstscheiben in KKP 2 sind hinsichtlich ihrer Einbaulage zu erfassen und zu überprüfen. Auch die in KKP 1 ausschließlich in anderen Systemen befindlichen Berstscheiben werden hinsichtlich ihrer Einbaulage überprüft.
Da die Ringraum-Absaugung zum Sicherheitssystem der Anlage gehört,
hat  die EnBW das Ereignis nach der internationalen Bewertungsskala
INES (International Nuclear Event Scale) vorläufig der Stufe 1 der
siebenstelligen Skala zugeordnet.  Die Einstufung nach den nationalen
Meldekriterien erfolgt in Stufe E. Der Kategorie E sind solche
Ereignisse zuzuordnen, die zwar keine Sofortmaßnahmen der
Aufsichtsbehörde verlangen, deren Ursache aber aus Sicherheitsgründen
geklärt und in angemessener Frist behoben werden muß.  Das Ereignis
ist der Behörde fristgerecht am 1. August 2002 mitgeteilt worden.
Eine sofort beim Gemeinschaftkernkraftwerk Neckar (GKN)
vorgenommene Überprüfung von Block I ergab ebenfalls den
unsachgemäßen Einbau der Berstscheibe. Unverzüglich nach Erkennen
dieses Mangels wurde er noch am 2. August 2002 behoben. Auf Grund der
systemtechnischen Unterschiede zwischen GKN Block I und KKP Block 2
steht noch nicht fest, wie dieses Vorkommnis entsprechend der
atomrechtlichen Meldeverordnung und der INES-Skala einzuordnen ist.
Die Aufsichtsbehörde wurde fristgemäß unterrichtet.
In den drei weiteren Kernkraftwerksblöcken KKP 1, GKN II und KWO
werden in vergleichbaren Lüftungssystemen keine Berstscheiben
eingesetzt.
Am 27. Juni 2002 wurde im Block II des
Gemeinschaftskernkraftwerkes Neckar (GKN II) bei Umsetzarbeiten im
Lagerbecken für abgebrannte Brennelemente eine sogenannte
Primärneutronenquelle beschädigt. Die Primärneutronenquelle enthält
im Wesentlichen das radioaktive Isotop Californium-252 zur Erzeugung
von Neutronen. Sie wurde im Jahr 1988 zum erstmaligen Anfahren im
Reaktorkern eingesetzt und war seitdem im Lagerbecken für abgebrannte
Brennelemente zur Entsorgung bereitgestellt.
Beim Absetzen der Primärneutronenquelle in eine neue Position im
Brennelementlagerbecken wurde eine Schwergängigkeit festgestellt. Die
daraufhin eingeleiteten Überprüfungen ergaben, dass Teile der
Primärneutronenquelle abgebrochen waren. Mittlerweile sind alle Teile
geborgen, die das radioaktive Isotop Californium-252 enthalten.
Das GKN II befand sich während des Ereignisses im Volllastbetrieb.
Messungen an Wasserproben aus dem Brennelementlagerbecken auf
Radioaktivität ergaben keine erhöhten Werte. Die Umschließung der in
der Primärneutronenquelle enthaltenen radioaktiven Stoffe ist intakt
geblieben. Aktivitätsfreisetzungen sind nicht erfolgt. Die Sicherheit
der Anlage und der Umgebung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Das Ereignis wurde nach den Meldekriterien der Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) der Kategorie N
(Normalmeldung) und nach der Internationalen Bewertungsskala INES
(International Nuclear Event Scale) zunächst der Stufe 0 (unterhalb
der 7-stelligen Skala) zugeordnet, am 2. Juli 2002 vorläufig an das
UVM gemeldet und am 3. Juli 2002 auf der GKN-Homepage veröffentlicht.
Eine erneute Ursachenanalyse, die auch eine ergänzende
Human-Factors-Analyse forderte, ergab folgenden Sachverhalt:
  • Es wurde gegen Betriebsvorschriften verstoßen (Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Arbeitserlaubnisverfahrens)
  • Beim Betrieb der Lademaschine wurden die für die Schlüsselentnahme getroffenen Regelungen nicht eingehalten.
  • Betriebliche Regelungen sind präzisierungsbedürftig.
Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen Betriebsvorschriften
hat GKN das Ereignis der INES-Stufe 1 (Störung) zugeordnet. Die
Einstufung nach den nationalen Meldekriterien in Stufe N bleibt
bestehen.
Auch ein weiteres Ereignis, über das bereits berichtet wurde,
erfährt eine Höherstufung.
Am 5. Juni 2002 kam es im GKN Block I bei abgeschaltetem und
entladenem Reaktor zu einem Fehltransport eines Brennelements. Dabei
wurde ein Brennelement vorübergehend auf einer Position abgesetzt, in
der sich bereits ein anderes befand.
Ursache hierfür war ein unvollständig geöffneter
Brennelement-Greifer, der einen zu geringen Druck in der
Druckluftversorgung aufwies, ferner das unzulässige Quittieren einer
Störung durch den Mitarbeiter der hierfür beauftragten Fachfirma.
Der Vorgang hatte keine Auswirkungen auf die Dichtheit der
betroffenen Brennelemente und führte zu keiner Aktivitätsfreisetzung.
Das Ereignis wurde nach den Meldekriterien der Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) der Kategorie N
(Normalmeldung) und nach der internationalen Bewertungsskala INES
(International Nuclear Event Scale) zunächst der Stufe 0 (unterhalb
der 7-stelligen Skala) zugeordnet, am 10.06.02 vorläufig an das UVM
gemeldet und am 11.06.02 auf der GKN-Homepage veröffentlicht.
Eine erneute Bewertung der Fehlhandlung veranlasste GKN, das
Ereignis der internationalen INES-Stufe 1 (Störung) zuzuordnen. Die
Einstufung nach den nationalen Kriterien in Stufe N bleibt bestehen.
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