Baumfällarbeiten: Schutz und Recht stehen im Vordergrund
Für eine gesunde und vitale Umwelt sind Bäume von unschätzbarer Bedeutung. Gerade in Städten leisten sie einen entscheidenden Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität. Und das sowohl für ihre menschlichen als auch ihre tierischen Bewohner. Umso wichtiger ist es, den Erhalt der urbanen Baumvielfalt sicherzustellen. Bereits im Jahr 1948 erließ Hamburg als erstes deutsches Bundesland die bis heute gültige Baumschutzverordnung.
Dadurch, dass das Gesetz den hiesigen Hecken- und Baumbestand unter Schutz stellt, müssen seine Regelungen bei stark eingreifenden Maßnahmen wie Baumfällungen beachtet werden. Wird der Baumschutz missachtet, drohen rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder. Dementsprechend ist es für die rechtskonforme Durchführung einer Baumfällung in Hamburg grundlegend, sich im Voraus über die etwaigen Verbote und notwendigen Formalitäten zu informieren.
Geschützte Bäume in der Hansestadt
Die Baumschutzverordnung besagt eindeutig, dass grundsätzlich alle Bäume und Hecken geschützt sind. Dies bedeutet, dass Baumteile weder entfernt noch beschädigt werden dürfen. Zwar sind pflegerische Instandhaltungsarbeiten weiterhin erlaubt, jedoch fallen starke Rückschnitte, Eingriffe in den Wurzelbereich sowie Baumfällungen unter dieses Verbot. Solche Maßnahmen können nur dann durchgeführt werden, sofern man eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Amt erhalten hat. Obwohl alle Bäume unter die Regelungen der BaumSchVO fallen, müssen sie einige Kriterien erfüllen, um den Schutzstatus zu erlangen.
So stehen Obstbäume generell nicht unter dem Schutz der Verordnung. Auch einzelstehende Bäume, die einen Stammdurchmesser von weniger als 25 cm in einer Messhöhe von 130 cm aufweisen, sind nicht geschützt. Hier ist zu beachten, dass bestimmte Bäume durch behördliche Einzelanordnungen trotzdem unter Schutz gestellt werden können – beispielsweise, indem sie zu Naturdenkmälern erklärt werden. Darüber hinaus gilt bei Baumfällungen ein zeitliches Fällverbot. Dieses erstreckt sich vom 01. März bis zum 30. September und dient unter anderem dazu, um Tiere in ihrem Nist- und Brutverhalten nicht zu stören.
Ausnahmefähige Gründe für eine Baumfällung
Dank der Hamburger Baumschutzverordnung genießen Bäume einen besonderen Status, der in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Durch ihren langfristigen Erhalt tragen sie zu einem besseren Stadtklima, einem ausgeglichenen Naturhaushalt sowie einem attraktiven Stadtbild bei. Nichtsdestotrotz kann es dazu kommen, dass auch ein geschützter Baum gefällt werden muss. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass man für eine sichere und sachgemäße Baumfällung stets einen erfahrenen Dienstleister engagieren sollte. Einerseits, um sich zu den rechtlichen Anforderungen beraten zu lassen und diese einzuhalten – andererseits, um eine sichere Arbeitsdurchführung zu gewährleisten.
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt auf schriftlichem Wege beim jeweiligen Bezirksamt und muss vom Antragssteller begründet sein. Zu den ausnahmefähigen Gründen zählt allen voran die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Kann die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes nicht mehr wiederhergestellt werden, wird er zu einer Gefahrenquelle, die beseitigt werden muss. Schränkt ein Baum die Wohnnutzung ein, muss seine ökologische Bedeutung für den Standort mit der jeweiligen Beeinträchtigung verglichen werden. Ist die Beeinträchtigung unzumutbar, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Selbiges gilt, wenn ein Baum ein zulässiges Bauvorhaben behindert und keine besondere Bedeutung hat.
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