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Expertentalk: Verhinderungspflege - Ersatzpflege sorgt für Entlastung

Expertentalk: Verhinderungspflege - Ersatzpflege sorgt für Entlastung
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Expertentalk: Verhinderungspflege – Ersatzpflege sorgt für Entlastung

Pflegende brauchen ab und an eine Auszeit; einerseits brauchen sie qualitativ wertvolle Pausen von der Pflegesituation, um konstant ihre Kräfte zu sammeln; andererseits müssen sie sich natürlich auch um sich und ihre Belange und Bedürfnisse kümmern. Zudem kann auch der Ausfall durch Krankheit oder Urlaub die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen unmöglich machen. Für diese Fälle steht pflegebedürftigen Menschen ab dem Pflegegrad 2 die sogenannte „Verhinderungspflege“ zur Verfügung. Was diese genau beinhaltet und wie sie zu nutzen ist, dass erklärt Frank Herold, Pflegeexperte von der compass Pflegeberatung in Köln.

Frage 1:

Herr Herold, in welchen Situationen können Pflegende eine Verhinderungspflege nutzen und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

O-Ton 1 (1 Minute : 20 Sekunden) Frank Herold, compass

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad zwei bis fünf haben einen Anspruch auf Ersatzpflegeleistungen, wenn die private Pflegeperson ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr. Vor Inanspruchnahme dieser Ersatzpflegeleistung muss die pflegebedürftige Person allerdings schon mindestens sechs Monate von der Pflegeperson in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Auch Zeiten in denen noch kein Pflegegrad vorlag können hierbei berücksichtigt werden. Auf Nachweis können dafür dann Kosten bis zu einer Erstattungshöhe von 1.612 Euro geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, die Verhinderungspflege wird von Menschen sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ist das der Fall, wird von der Pflegekasse das Ersatzpflegegeld bis zum 1,5-fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes des vorliegenden Pflegegrades geleistet. Allerdings sind nachgewiesene Aufwendungen – wie z. B. ein Verdienstausfall – bis zum Erreichen des Höchstbetrages von 1.612 Euro ebenfalls erstattungsfähig. In beiden Fällen kann auch ein Betrag von bis zu 806 Euro aus der sogenannten Kurzzeitpflege in Betracht kommen, sofern hier im Einzelfall noch Guthaben zur Verfügung steht.

Frage 2:

Die Verhinderungspflege bietet privat Pflegenden diverse Möglichkeiten zur Entlastung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Das ist bestimmt auch im Hinblick auf die nahende Ferienzeit ein interessantes Thema für pflegende Angehörige. Was gibt es noch zu wissen?

O-Ton 2 (1 Minute : 02 Sekunden) Frank Herold, compass

Natürlich kann die Verhinderungspflege zur Finanzierung einer Urlaubsvertretung in der Pflegesituation genutzt werden. Aber sie ist auch stundenweise nutzbar, darf hierbei aber acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Bei der Abrechnung dieser stundenweisen Verhinderung ist zudem die tatsächliche Abwesenheit der Pflegeperson entscheidend, also der Verhinderungszeitraum, und nicht die Anwesenheit der vertretenden Personen. Zudem wird während der Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden wird das Pflegegeld ungekürzt weitergezahlt. Wichtig ist außerdem zu erwähnen, dass für Pflegebedürftige unter 25 Jahren in den Pflegegraden vier und fünf seit dem 01.01.2024 besondere Regelungen gelten. Ihnen steht im angegebenen Zeitraum ein gemeinsames Budget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.386 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Frage 3:

Das Thema Verhinderungspflege mit seinen Sonderregelungen und Kombinationsmöglichkeiten wirkt auf den ersten Blick recht komplex. An wen können sich Ratsuchende mit ihren Fragen wenden?

O-Ton 3 (00 Minuten : 53 Sekunden) Frank Herold, compass

Es ist grundsätzlich immer gut, sich mit Fragen rund um das Thema Pflege an qualifizierte Expertinnen und Experten zu wenden, z.B. an die compass pflegeberatung. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung. Wenn Sie also in den Urlaub fahren wollen und eine Verhinderungspflege benötigen, oder wenn sie krank sind und nicht pflegen können, oder wenn Sie einfach eine Pflegevertretung organisieren möchten, um eigene Termine besser wahrnehmen zu können, dann wenden Sie sich an unsere Pflegeexpert*innen. Qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater kennen sich nicht nur mit den verschiedenen Leistungen, den Voraussetzungen und den Möglichkeiten der Ausschöpfung aus, sie können Ratsuchende auch über die regionalen Versorgungsmöglichkeiten informieren. Wer sich erstmal selbst weiter informieren möchte, kann das im Internet auf www.pflegeberatung.de tun.

Abmoderation:

Das sagt Frank Herold von der compass Pflegeberatung in Köln. Danke für das Gespräch.

Gesamtzeit: ca. 04:35 Min.

Weiterführende Informationen:

Die compass-Pflegeberatung berät Betroffene und Ratsuchende in allen Fragen rund um die Pflege. Wenn auch Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur Organisation der Pflegesituation haben, können Sie sich an compass wenden. compass unterstützt Sie kostenfrei und unabhängig und zeigt Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten auf.

Anlage:

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal pflegeberatung.de, die App “pflegecompass” sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberater*innen und insgesamt 800 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Service für Journalist*innen:

Sie finden dieses Thema interessant und möchten es gerne als Audio oder Video aufgreifen oder mit einer Ansprechperson ein Interview dazu führen? Dann wenden Sie sich über kommunikation@compass-pflegeberatung.de an uns. Wir unterstützen Sie gerne bei der Aufbereitung des Inhalts und freuen uns im Falle einer Veröffentlichung über einen Hinweis.

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Abteilung Politik und Kommunikation
Thomas Gmeinder
Telefon: 0221 933 32-111
 kommunikation@compass-pflegeberatung.de
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