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Pflegegrad 4: Übersicht und Leistungen
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Pflegegrad 4 für schwerst beeinträchtigte Pflegebedürftige
Pflegegrad 4: Übersicht und Leistungen
Der Grad der Selbstständigkeit ist ausschlaggebend für die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade. Dabei ist Pflegegrad 4 der zweithöchste und für schwerst beeinträchtige pflegebedürftige Personen vorgesehen.
Der Grad der Pflegestufe wird durch eine Begutachtung ermittelt. Dabei werden sechs verschiedene Module wie Mobilität, Alltag und soziale Kontakte sowie Motorik und Psyche mit der pflegebedürftigen Person besprochen. Mit 70 bis 90 Punkten sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 erfüllt. Die Höhe der benötigten Unterstützungen legt den Pflegegrad und damit die Leistungen der Pflegeversicherung fest.
Selbstorganisierte Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen die gute Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen sowie zur Gesundheit und Entlastung der Pflegenden beitragen. Eine Leistung der Pflegeversicherung ist das Pflegegeld. Für Pflegegrad 4 liegt die Höhe des Pflegegeldes bei monatlich 765 Euro. Dieser Beitrag kann von der pflegebedürftigen Person frei genutzt werden. So kann er zum Beispiel als materielle Anerkennung für erbrachte Leistungen der Pflegeperson an diese weitergegeben werden. Wichtig ist jedoch, dass das Pflegegeld zur selbst organisierten Pflege verwendet wird. Die Sicherstellung der häuslichen Pflege wird bei Pflegegrad 4 vierteljährlich durch eine obligatorische Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI sichergestellt. Im Rahmen dieser Pflegeberatung erhalten Pflegebedürftige und auf Wunsch auch ihre Angehörigen oder Pflegepersonen Tipps und Hilfestellungen, die die Pflegesituation erleichtern können.
Pflegesachleistungen
Neben dem Pflegegeld stehen weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung, die Pflegebedürftige nutzen können. Für Personen mit Pflegegrad 4 stehen für Pflegesachleistungen monatlich 1.778 Euro zur Verfügung. Dieses Budget können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 anstelle des Pflegegeldes nutzen, um eine häusliche Pflegeunterstützung, eine sogenannte Sachleistung, in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen wird diese durch einen Pflegedienst übernommen. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Dabei kann individuell entschieden werden, welche Hilfsunterstützungen genutzt werden. Diese können sowohl körperbezogene und pflegerische Maßnahmen als auch Hilfe bei der Haushaltsführung sein. Darüber hinaus können auch Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen oder technische sowie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Vollstationäre Pflege
Fehlt eine Pflegeperson oder kann die benötigte Pflegeversorgung nicht im Eigenheim sichergestellt werden, kann auch die vollstationäre Pflege eine sinnvolle Lösung sein. Der Begriff der vollstationären Pflege meint die umfassende Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 werden monatlich 1.775 Euro der für vollstationäre Pflege entstehenden pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erstattet.
Entlastung für Pflegepersonen durch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Fällt die Pflegeperson für eine kurze Zeit, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, aus, können Pflegebedürftige die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für die Verhinderungspflege stehen unabhängig vom individuellen Pflegegrad pro Kalenderjahr 1.612 Euro für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Die Ersatzpflege kann sowohl durch eine Person aus dem Familien- oder Freundeskreis oder durch einen ambulanten Pflegedienst, als auch durch stationäre Einrichtungen durchgeführt werden. Wichtige Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person vorab bereits mindestens sechs Monate gepflegt wurde.
Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn für einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum vollstationäre Pflege benötigt wird. Die Pflegeversicherung erstattet im Kalenderjahr bis zu 1.774 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Gut zu wissen: Sollte der jeweilige Betrag nicht ausreichen, können Beiträge aus der Verhinderungs- sowie Kurzzeitpflege das Budget der jeweils anderen Leistung aufstocken. So kann das Budget Verhinderungspflege vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden. 806 Euro des Budgets für die Kurzzeitpflege können zur Verhinderungspflege übertragen werden. Außerdem haben Pflegebedürftige auch während der Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege einen Anspruch auf Weiterzahlung des halben Pflegegeldbetrags.
Beratung in Anspruch nehmen
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können eine kostenfreie Pflegeberatung nutzen, auf die alle Versicherte einen gesetzlichen Anspruch haben. Gemeinsam werden im Beratungsgespräch verschiedene Leistungen und Optionen detailliert besprochen, um für die individuelle Pflegesituation die bestmögliche Versorgung sicherstellen zu können. Die Pflegeberatenden von compass (www.compass-pflegeberatung.de) beraten sowohl telefonisch als auch bei privat Versicherten bei den Ratsuchenden zu Hause oder per Videogespräch. Alternativ kann auch der nächste Pflegestützpunkt angesprochen werden.
Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal pflegeberatung.de, die App “pflegecompass” sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.
compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberater*innen und insgesamt 800 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.
Hinweis zum Text:
Dieser Text wurde ohne Unterstützung durch eine KI-Anwendung erstellt.
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