Bundestag war bei Abstimmung über NetzDG beschlussfähig
Berlin (ots)
Auf Facebook kursiert seit Anfang Januar ein Post, der die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages bei der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Frage stellt. (http://dpaq.de/tHK2v) In dem Post ist unter dem Paragrafen 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein Foto vom Plenarsaal mit etwa 60 anwesenden Abgeordneten zu sehen. Nur etwa ein Zehntel statt - wie laut Paragraf 45 gefordert - mehr als die Hälfte der Abgeordneten sei bei der Abstimmung anwesend gewesen, heißt es unter dem Foto. Damit wird suggeriert, dass der Bundestag an besagtem Tag nicht beschlussfähig gewesen sei.
BEWERTUNG: Entgegen der Darstellung des Posts war der Bundestag am 30. Juni 2017 bei der Abstimmung zum NetzDG beschlussfähig. Als Grundlage dafür gilt Paragraf 45 Absatz 2. (http://dpaq.de/6nL9o) Eine Fraktion etwa hätte die Beschlussfähigkeit demnach bezweifeln müssen. Die Beschlussunfähigkeit hätte dann erst über eine Stimmenzählung festgestellt werden müssen.
FAKTEN: Am 30. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag nach der zweiten und dritten Lesung das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Das Foto in dem Post stammt von jener Plenarsitzung. Das zeigt ein Vergleich mit einem Videoausschnitt (Minute 46:44) der Sitzung. Danach ist zu erkennen, dass Kleidung und Sitzordnung der Abgeordneten auf dem Foto sowie im Video gleich sind. (http://dpaq.de/xy08o)
Aus dem Plenarprotokoll geht auf Seite 25127 hervor, dass keine Fraktion die Beschlussfähigkeit bezweifelt hatte. Zudem zeigt das Protokoll sowie das Video ab Minute 48, wie die im Bundestag anwesenden Abgeordneten an der Schlussabstimmung teilnehmen. (http://dpaq.de/JMCfQ) Zum Zeitpunkt der Abstimmung im Juni 2017 hatte der Bundestag 630 Mitglieder (http://dpaq.de/oL9Ct), derzeit sind es 709 (http://dpaq.de/fTGzJ).
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in mehreren Urteilen ausdrücklich: Die Zahl der Anwesenden ist für die Beschlussfähigkeit unerheblich, solange keine Beschlussunfähigkeit festgestellt wird (http://dpaq.de/Pjo4H). Die Richter wiesen darauf hin, dass "ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit traditionell außerhalb des Plenums geleistet wird", also etwa in den Ausschüssen. Die Regelung zur Beschlussunfähigkeit biete deshalb "die Gewähr dafür, daß das Volk als Träger der Staatsgewalt beim Zustandekommen parlamentarischer Entscheidungen in der Regel auch dann angemessen repräsentiert ist, wenn bei der Schlußabstimmung im Plenum nur wenige Abgeordnete zugegen sind". (http://dpaq.de/7PNTF)
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Links:
Facebook-Post: https://www.facebook.com/photo.php?fbid=2586291078074130&set=a.279952078708053&type=1&theater (archiviert: http://dpaq.de/tHK2v)
Paragraf 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: https://www.gesetze-im-internet.de/btgo_1980/__45.html (archiviert: http://dpaq.de/6nL9o)
Netzwerkdurchsetzungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/BJNR335210017.html(archiviert: http://dpaq.de/58zfl)
2./3. Lesung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mit Video: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz-513398 (archiviert: http://dpaq.de/X6Six)
Plenarprotokoll zur 2./3. Lesung des NetzDG: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18244.pdf#page=29 (archiviert: http://dpaq.de/LgDf5)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvC 3/07: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/cs20090303_2bvc000307.html (archiviert: http://dpaq.de/Yd8Ej)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 705/75: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044308.html (archiviert: http://dpaq.de/es9Dm)
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