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Corona: Pflegegradbestimmung wieder per Telefon
Das können Betroffene bei einer Fehleinschätzung tun

Corona: Pflegegradbestimmung wieder per Telefon / Das können Betroffene bei einer Fehleinschätzung tun
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Mainz (ots)

Noch bis Ende März 2021 kann zum Infektionsschutz die Begutachtung des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit telefonisch und auf Aktenlage durchgeführt werden.

Die Telefonbegutachtung erschwert jedoch die Einstufung in den passenden Pflegegrad. Dieser ist ausschlaggebend für die Höhe der Pflegeleistungen. Der Verband Pflegehilfe rät Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen darum, einen Widerspruch in Betracht zu ziehen, wenn aus ihrer Sicht ein Fehlurteil vorliegt. "Mit einer Fehleinschätzung müssen Pflegebedürftige oft auf Leistungen in Höhe von mehreren hundert Euro verzichten. Das wollen wir natürlich vermeiden und deshalb ist es in solchen Fällen wichtig, Widerspruch einzulegen", betont Sabina Cali, Leiterin der Beratung.

6 Empfehlungen für einen erfolgreichen Widerspruch

Eine Ablehnung oder Fehleinschätzung des Pflegegrads ist nicht ungewöhnlich. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Umso wichtiger ist es, beim zweiten Versuch alle Zweifel schon vorab auszuräumen. Wer die folgenden Schritte berücksichtigt, erhöht die Chance auf ein erfolgreiches Zweitgutachten:

1. Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen

Nach Eingang des Bescheids muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Ein formloses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder Telefax reicht dafür aus. Eine Begründung kann nachgereicht werden.

2. Gutachten des MDK anfordern

Pflegebedürftige sollten unbedingt das Gutachten des MDK bei der Pflegekasse anfordern, falls dieses noch nicht vorliegt. Das geschieht am besten gleich beim Widerspruch. So können sie die Begründung einsehen und darauf Bezug nehmen.

3. Ärztliche Unterlagen sammeln

Eine optimale Grundlage für die Argumentation bilden ärztliche Unterlagen. Atteste, Arztbriefe und auch persönliche Aufzeichnungen, zum Beispiel aus einem Pflegetagebuch, sollten gesammelt und an die Pflegekasse gesendet werden.

4. Aussagekräftige Begründung verfassen

Zusammen mit den fachlichen Unterlagen wird die Begründung für den Widerspruch versendet. Diese sollte die wesentlichen Punkte aufzählen, die gegen die Einschätzung des MDK sprechen und Bezug auf Gutachten und Unterlagen nehmen.

5. Auf das Zweitgutachten vorbereiten

Ist der Widerspruch erfolgreich, kommt es zu einer zweiten Begutachtung durch einen anderen Gutachter. Pflegebedürftige sollten sich darauf ebenfalls gut vorbereiten, alle Unterlagen zur Hand haben und wahrheitsgemäß aussagen. Von Schuldzuweisungen ist abzusehen.

6. Im Zweifelsfall: Klage einreichen

Scheitert auch das zweite Gutachten, bleibt als letztes Mittel die Klage beim Sozialgericht. In den meisten Fällen fallen keine Gerichtskosten an und auch die Anwaltskosten werden übernommen, sollten die Kläger Recht bekommen.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands (UPD) bietet außerdem fachkundige Beratung zum Thema Ablehnung von Leistungen und Widerspruch an.

Verband Pflegehilfe

Der Verband Pflegehilfe berät seit 2008 Pflegebedürftige und deren Angehörige kostenlos zu den verschiedenen Angeboten für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Mit 130 Beraterinnen und Beratern und 412.000 Gesprächen allein in diesem Jahr betreibt er die größte Pflegeberatung Deutschlands.

Der TÜV Saarland zeichnete den kostenlosen Service Anfang 2020 als "Sehr gut" aus. Die Beraterinnen und Berater sind an sieben Tagen in der Woche von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 06131 / 26 52 032 zu erreichen. Weitere Informationen bietet die Verbands-Website: www.pflegehilfe.org.

Pressekontakt:

Verband Pflegehilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Parcusstraße 8
55116 Mainz

PR & Marketing
Sibell Turus
06131 / 83 82 164
sibell.turus@pflegehilfe.de

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