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Betrug bei der Beantragung von Corona-Kurzarbeitergeld

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Betrug bei der Beantragung von Corona-Kurzarbeitergeld

Während der Corona-Pandemie können Unternehmen einfacher Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter beantragen. Für mehr als 10 Millionen Menschen wurde Kurzarbeit beantragt. Das verleitet offensichtlich auch zum Betrug: Mitarbeiter werden offiziell in Kurzarbeit geschickt, um die staatliche Unterstützung zu erhalten. Die Angestellten sind tatsächlich kaum oder gar nicht weniger beschäftigt als zuvor.

Wie funktioniert der Betrug mit der Kurzarbeit?

Durch die Corona-Pandemie, dem sog. Lockdown, gab es in vielen Betrieben Auftragseinbrüche, oder Kunden blieben weg. Wenn Unternehmen nicht die volle Arbeitskraft der Belegschaft benötigen, können sie bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen; dies spart Lohnkosten und es müssen nicht massenhaft Mitarbeiter entlassen werden.

Zu einer der Auflagen gehört beispielsweise, dass ein bestimmter Prozentsatz der Arbeit weggebrochen ist. Und hier liegt der Ansatzpunkt für Betrügereien mit dem Kurzarbeitergeld:

  • Unternehmen, die eine Arbeitsausfallquote von 50 Prozent melden, tatsächlich leisten die Mitarbeiter aber mehr als die Hälfte des gemeldeten Arbeitszeitausfalles
  • Arbeitgeber täuscht den Wegfall von Aufträgen nur vor, Mitarbeiter arbeiten genauso so viel wie vorher, erfassen aber nur einen Teil ihrer Arbeitszeit
  • Aufträge, die schon vor Beginn der Corona-Krise weggebrochen sind oder die Corona-Krise hierbei nicht die Ursache war
  • Es wird Kurzarbeit für Mitarbeiter beantragt, welche keinen Anspruch auf die Leistung haben
  • Bereits absehbar ist, dass die Firma auch ohne die Corona-Krise in Konkurs gehen muss

Mit welchen Konsequenzen müssen Firmen rechnen?

Steht ein Betrugsverdacht im Raum, leitet die Bundesagentur für Arbeit ihre Ergebnisse an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weiter. Erscheint es der Staatsanwaltschaft möglich, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht eingefordert wurde, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein.

Beschuldigte und Zeugen werden vernommen und es können Durchsuchungen im Unternehmen oder bei den betroffenen Mitarbeitern durchgeführt werden. Auch kann Untersuchungshaft angeordnet werden. Der Reputationsverlust ist enorm.

Der Subventionsbetrug kann auch unbeabsichtigt erfolgen, etwa durch Fehler bei der Antragstellung oder auch wenn Unternehmen vergessen, die Kurzarbeitsquote bei Änderungen anzupassen. Daher sollten Unternehmen einen Antrag für Kurzarbeitergeld über ihren Steuerberater stellen.

Kontakt für Rückfragen

Ralf Klein ( Betriebswirt)

Telefonnummer 0201/822896-22

E-Mail-Adresse Ralf.Klein@frtg-group.de

www.FRTG-Essen.de https://blog.frtg-essen.de/

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