Hohes Strafmaß für Handel mit illegalen und gestohlenen
Softwareprodukten
Amtsgericht Siegburg verurteilt Computerhändler
zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung
München (ots)
Ein aktueller Fall von Software-Piraterie im IT-Fachhandel verdeutlicht, dass Kunden nicht jedem Händler blind vertrauen und zu ihrer eigenen Sicherheit immer auf Echtheitsmerkmale und Vollständigkeit der Software achten sollten. Einige kriminelle Fachhändler nutzen immer wieder die Unwissenheit von Kunden aus und vertreiben gefälschte oder manipulierte Produkte. So auch der Computerhändler H. aus Nordrhein-Westfalen. Wegen Hehlerei und verschiedener schwer wiegender Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht ist der Händler am 5. November 2001 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf drei Jahre Bewährung verurteilt worden. Das Urteil liegt damit zwar unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung gefordert hatte, ist aber trotzdem eine scharfe und angemessene Reaktion des Gerichts. Der Angeklagte hatte gestohlene Echtheitszertifikate von Microsoft sowie Raubkopien und angebliche Software-Lizenzen verkauft.
Großer Umfang illegaler Handlungen
Der betrügerische Händler wurde bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen größerer Ermittlungen entlarvt. Die Beamten stellten 500 einzelne Echtheitszertifikate (COA) von Microsoft, 230 gefälschte Versionen Windows NT 4.0 und einige Raubkopien von Office 97 sicher. Über 600 gefälschte Handbücher, die der Täter bereits verkauft hatte, konnten später noch beschlagnahmt werden. Die weitere Aufklärung des Falls ergab, dass die original COAs aus einem Diebstahl stammten. Mit Hilfe der aufgedruckten Nummern konnte Microsoft die Herkunft der Echtheitszertifikate eindeutig nachweisen: 1998 wurden einem Unternehmen 100.000 Echtheitszertifikate gestohlen, die dort im Auftrag von Microsoft produziert wurden, um dann mit Handbüchern ordnungsgemäß zu Programmen von Microsoft verbunden zu werden. Herr H. hatte einige tausend Exemplare dieser gestohlenen COAs bei einem anderen kriminellen Händler gekauft und dann unrechtmäßig einzeln weiterverkauft.
Außerdem hatte der Angeklagte von Januar bis Juni 1999 mehr als 19.000 Software-Fälschungen sowie gefälschte Handbücher als "Lizenzen" verkauft. Die gefälschten Handbücher waren gestohlen und stammten vom gleichen Händler, der ihm bereits die gestohlenen COAs veräußert hatte.
Der Angeklagte wusste, dass Microsoft keine einzelnen COAs vertreibt. Insofern musste er einsehen, dass der Handel mit einzelnen, vom Produkt getrennten Echtheitszertifikaten illegal war. Schließlich erkannte er im Laufe der Verhandlung auch an, dass Handbücher keine "Lizenz" zur Vervielfältigung von Software sind. Ihm kam zugute, dass er sich geständig zeigte und seine Straftaten sehr bereute. Trotzdem fiel die Strafe härter als von ihm erwartet aus. Das Gericht betonte, dass Software-Piraterie kein Kavaliersdelikt sei und die hoch angesetzte Freiheitsstrafe andere Händler vor kriminellen Aktionen abschrecken solle.
Klare Vorgaben von Microsoft zur Lizenzierung von Software
Nach Auffassung von Microsoft, die von vielen Gerichten geteilt wird, dürfen weder COAs noch Handbücher oder EULAs (End User License Agreement) einzeln als "Lizenz" vertrieben werden. Wer ein bloßes Handbuch erwirbt, hat außerdem damit nicht das Recht, Programme zu vervielfältigen. Genauso kann der bloße Vertrieb einzelner Produktbestandteile, z. B. als "CD-Only" illegal sein, auch wenn es sich bei den Einzelkomponenten um Originalteile handelt. Im Einzelhandel angebotene Softwarepakete von Microsoft bestehen grundsätzlich aus der Originalverpackung, den Datenträgern, einem Handbuch, dem aufgeklebten Echtheitszertifikat sowie dem Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA). Dieser kann je nach Produkt auch online enthalten sein. Die Nebenklägerin Microsoft betonte in der Hauptverhandlung, dass durch derartige Produktmanipulationen im Fachhandel eine allgemeine Verwirrung im Markt gefördert werde. Dieser kann Microsoft nur unter hohem Aufwand durch kostspielige Aufklärungsarbeit bei Händlern und Kunden entgegen wirken. Auch schwächt der Handel mit illegalen und daher meist extrem günstigen Produkten den Verkauf legaler Software.
"In letzter Zeit treten im Fachhandel verstärkt Formen der Produktmanipulation auf, und die Täter wissen dabei meist ganz genau, was sie tun. Den Schaden tragen nicht nur die Software-Hersteller, sondern auch die Kunden und vor allem die ehrlichen Händler. Deshalb sind wir mit dem harten, aber nach unserer Ansicht angemessenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg sehr zufrieden", kommentiert Wolfgang Ebermann, Mitglied der Geschäftsführung Microsoft GmbH, das aktuelle Urteil. Herr H. muss nun zusätzlich zu seiner Strafe mit einer Schadensersatzforderung von mehreren Millionen Mark seitens Microsoft rechnen.
Wer sich nicht sicher ist, ob er ein gefälschtes oder manipuliertes Produkt erworben hat, kann die Echtheitsmerkmale der wichtigsten Microsoft-Produkte unter www.microsoft.com/germany/piraterie/produktmerkmale jederzeit recherchieren. Weitere Informationen gibt auch die gebührenfreie Hotline gegen Software-Piraterie unter (0800/181-4733).
Texte auch im Internet unter: http://www.microsoft.com/germany/presseservice Gesamtanschläge: 4.544
Weitere Informationen über Software-Piraterie- und Software-Managementaktivitäten der Microsoft GmbH erhalten Sie bei: vibrio. Kommunikationsmanagement Dr. Kausch GmbH Anuschka Meyer-Hamme Telefon: 0 89 / 32 15 18 82 Fax: 0 89 / 3 21 51-77 E-Mail: anuschka.meyer-hamme@vibrio.de Homepage: http://www.vibrio.de
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