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Hohes Strafmaß für Handel mit illegalen und gestohlenen Softwareprodukten
Amtsgericht Siegburg verurteilt Computerhändler zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung

München (ots)

Ein aktueller Fall von Software-Piraterie im
IT-Fachhandel verdeutlicht, dass Kunden nicht jedem Händler blind
vertrauen und zu ihrer eigenen Sicherheit immer auf Echtheitsmerkmale
und Vollständigkeit der Software achten sollten. Einige kriminelle
Fachhändler nutzen immer wieder die Unwissenheit von Kunden aus und
vertreiben gefälschte oder manipulierte Produkte. So auch der
Computerhändler H. aus Nordrhein-Westfalen. Wegen Hehlerei und
verschiedener schwer wiegender Verstöße gegen das Urheber- und
Markenrecht ist der Händler am 5. November 2001 zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf drei Jahre
Bewährung verurteilt worden. Das Urteil liegt damit zwar unter der
Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren auf Bewährung gefordert hatte, ist aber trotzdem eine scharfe
und angemessene Reaktion des Gerichts. Der Angeklagte hatte
gestohlene Echtheitszertifikate von Microsoft sowie Raubkopien und
angebliche Software-Lizenzen verkauft.
Großer Umfang illegaler Handlungen
Der betrügerische Händler wurde bei einer Hausdurchsuchung im
Rahmen größerer Ermittlungen entlarvt. Die Beamten stellten 500
einzelne Echtheitszertifikate (COA) von Microsoft, 230 gefälschte
Versionen Windows NT 4.0 und einige Raubkopien von Office 97 sicher.
Über 600 gefälschte Handbücher, die der Täter bereits verkauft hatte,
konnten später noch beschlagnahmt werden. Die weitere Aufklärung des
Falls ergab, dass die original COAs aus einem Diebstahl stammten. Mit
Hilfe der aufgedruckten Nummern konnte Microsoft die Herkunft der
Echtheitszertifikate eindeutig nachweisen: 1998 wurden einem
Unternehmen 100.000 Echtheitszertifikate gestohlen, die dort im
Auftrag von Microsoft produziert wurden, um dann mit Handbüchern
ordnungsgemäß zu Programmen von Microsoft verbunden zu werden. Herr
H. hatte einige tausend Exemplare dieser gestohlenen COAs bei einem
anderen kriminellen Händler gekauft und dann unrechtmäßig einzeln
weiterverkauft.
Außerdem hatte der Angeklagte von Januar bis Juni 1999 mehr als
19.000 Software-Fälschungen sowie gefälschte Handbücher als
"Lizenzen" verkauft. Die gefälschten Handbücher waren gestohlen und
stammten vom gleichen Händler, der ihm bereits die gestohlenen COAs
veräußert hatte.
Der Angeklagte wusste, dass Microsoft keine einzelnen COAs
vertreibt. Insofern musste er einsehen, dass der Handel mit
einzelnen, vom Produkt getrennten Echtheitszertifikaten illegal war.
Schließlich erkannte er im Laufe der Verhandlung auch an, dass
Handbücher keine "Lizenz" zur Vervielfältigung von Software sind. Ihm
kam zugute, dass er sich geständig zeigte und seine Straftaten sehr
bereute. Trotzdem fiel die Strafe härter als von ihm erwartet aus.
Das Gericht betonte, dass Software-Piraterie kein Kavaliersdelikt sei
und die hoch angesetzte Freiheitsstrafe andere Händler vor
kriminellen Aktionen abschrecken solle.
Klare Vorgaben von Microsoft zur Lizenzierung von Software
Nach Auffassung von Microsoft, die von vielen Gerichten geteilt
wird, dürfen weder COAs noch Handbücher oder EULAs (End User License
Agreement) einzeln als "Lizenz" vertrieben werden. Wer ein bloßes
Handbuch erwirbt, hat außerdem damit nicht das Recht, Programme zu
vervielfältigen. Genauso kann der bloße Vertrieb einzelner
Produktbestandteile, z. B. als "CD-Only" illegal sein, auch wenn es
sich bei den Einzelkomponenten um Originalteile handelt. Im
Einzelhandel angebotene Softwarepakete von Microsoft bestehen
grundsätzlich aus der Originalverpackung, den Datenträgern, einem
Handbuch, dem aufgeklebten Echtheitszertifikat sowie dem
Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA). Dieser kann je nach Produkt auch
online enthalten sein. Die Nebenklägerin Microsoft betonte in der
Hauptverhandlung, dass durch derartige Produktmanipulationen im
Fachhandel eine allgemeine Verwirrung im Markt gefördert werde.
Dieser kann Microsoft nur unter hohem Aufwand durch kostspielige
Aufklärungsarbeit bei Händlern und Kunden entgegen wirken. Auch
schwächt der Handel mit illegalen und daher meist extrem günstigen
Produkten den Verkauf legaler Software.
"In letzter Zeit treten im Fachhandel verstärkt Formen der
Produktmanipulation auf, und die Täter wissen dabei meist ganz genau,
was sie tun. Den Schaden tragen nicht nur die Software-Hersteller,
sondern auch die Kunden und vor allem die ehrlichen Händler. Deshalb
sind wir mit dem harten, aber nach unserer Ansicht angemessenen
Urteil des Amtsgerichts Siegburg sehr zufrieden", kommentiert
Wolfgang Ebermann, Mitglied der Geschäftsführung Microsoft GmbH, das
aktuelle Urteil. Herr H. muss nun zusätzlich zu seiner Strafe mit
einer Schadensersatzforderung von mehreren Millionen Mark seitens
Microsoft rechnen.
Wer sich nicht sicher ist, ob er ein gefälschtes oder
manipuliertes Produkt erworben hat, kann die Echtheitsmerkmale der
wichtigsten Microsoft-Produkte unter
www.microsoft.com/germany/piraterie/produktmerkmale jederzeit
recherchieren. Weitere Informationen gibt auch die gebührenfreie
Hotline gegen Software-Piraterie unter (0800/181-4733).
Texte auch im Internet unter:
http://www.microsoft.com/germany/presseservice
   Gesamtanschläge: 4.544
Weitere Informationen über Software-Piraterie- und
Software-Managementaktivitäten der Microsoft GmbH erhalten Sie bei:
vibrio. Kommunikationsmanagement Dr. Kausch GmbH
Anuschka Meyer-Hamme
Telefon: 0 89 / 32 15 18 82
Fax: 0 89 / 3 21 51-77
E-Mail:  anuschka.meyer-hamme@vibrio.de
Homepage: http://www.vibrio.de

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