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Renten- oder Lebensversicherung kündigen? Mit dem Widerspruch mehr Geld aus der Versicherung holen

Renten- oder Lebensversicherung kündigen? Mit dem Widerspruch mehr Geld aus der Versicherung holen
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Ob Rentenversicherung oder Lebensversicherung: Viele Menschen sind mit ihrer Versicherung unzufrieden. Immer mehr wollen ihren Versicherungsvertrag kündigen oder sollen vom Versicherer mit einem vermeintlich lukrativen Rückkaufsangebot zum Ausstieg bewogen werden. Dabei nehmen sie in Kauf, viel Geld zu verlieren. Denn bei einer Kündigung bekommt man lediglich den geringen Rückkaufswert von seiner Versicherung zurückgezahlt. Dieser Rückkaufswert ist aber nur ein Bruchteil der tatsächlich eingezahlten Beträge. Auch ein Verkauf der Versicherung ist mit finanziellen Einbußen verbunden. Die wirtschaftlich attraktivere Alternative zur Kündigung ist der Widerspruch oder Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung. Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen erhalten im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs alle eingezahlten Raten sowie zusätzlich noch die entgangenen Zinsvorteile zurück.

Wie viel bekomme ich, wenn ich meine Lebensversicherung kündige?

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, erhält den sogenannten Rückkaufswert der Versicherung. Dieser gibt den Wert des Vertrages zum Zeitpunkt der Kündigung an. Er liegt regelmäßig weit unter den geleisteten Zahlungen, denn die Versicherung nutzt insbesondere in den ersten Jahren der Laufzeit die Zahlungen für Verwaltungskosten und Provisionen. Kunden und Kundinnen sparen somit in der Anfangszeit kaum Beträge an und erhalten entsprechend im Falle einer Kündigung wenig zurückerstattet.

Wie kann ich sämtliche eingezahlten Beträge aus meinem Versicherungsvertrag zurück erhalten?

Haben Versicherer bei Vertragsschluss nicht oder fehlerhaft über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht belehrt, hat die Widerspruchs- oder Rücktrittsfrist nicht zu laufen begonnen und Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen können heute noch widerrufen und ihre Beiträge zuzüglich Zinsen zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass etliche Betroffene ihren alten Verträgen noch widersprechen können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Sie erhalten so viel mehr Geld von Ihrer Versicherung als bei einer regulären Kündigung des Vertrages.

Ein häufiger Fehler in der Widerspruchsbelehrung ist die Vereinfachung von gesetzlichen 30 Tagen Widerspruchsfrist auf „einen Monat“. Dies ist ungenau und somit falsch. Zudem müsste auch bei der „rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs zur Wahrung der Frist“ auf die Textform (nicht Schriftform) und den genauen Beginn der Widerspruchsfrist hingewiesen werden. Ein weiterer Fehler liegt vor, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ausreichend vom übrigen Text hervorgehoben ist. Durch solche Belehrungsfehler können bei der Rückabwicklung aufgrund des Widerspruchs mehrere tausend Euro zusätzlich erlangt werden.

Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerspruchs ist, dass der Vertrag rechtlich nicht zustande gekommen ist. In der Folge wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt und Kunden und Kundinnen erhalten sowohl alle gezahlten Beiträge erstattet als auch Zinsen auf die gezahlten Beiträge. Mit dem Widerspruch können sie somit Ihre Beiträge plus Entschädigung zurückfordern.

Welche Versicherungsverträge können heute noch widerrufen werden?

Dies ist grundsätzlich bei allen Verträgen möglich, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden. Aber: Auch wenn der Abschluss einer Lebensversicherung nicht in den genannten Zeitraum der anlegerfreundlichen BGH-Rechtsprechung von 2014 fällt, besteht bei Renten- und Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, entweder einen Widerruf zu erklären oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Der Widerrufsjoker bei Lebens- und Rentenversicherungen kann sogar dann noch gezogen werden, wenn der Vertrag bereits gekündigt und ausbezahlt wurde.

Das Widerspruchsrecht besteht unabhängig davon, ob der Vertrag nach dem so genannten Policen-Modell (Versicherer hat vor oder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle relevanten Verbraucherinformationen erteilt) oder nach dem so genannten Antragsmodell (Versicherungsnehmer liegen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung alle relevanten Verbraucherinformationen vor) abgeschlossen wurde. Das Widerspruchsrecht ist zeitlich nicht befristet.

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