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Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann

Geokraftwerke: Urteil wegen Beratungsfehler

Geokraftwerke: Urteil wegen Beratungsfehler
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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Verden a. d. Aller eine Anlageberaterin dazu verurteilt, den beiden geschädigten Anlegern der Geokraftwerke.de GmbH vollständigen Schadensersatz zu zahlen. Das aufgrund der Falschberatung geschädigte Ehepaar wird seine vollen Geldverluste in Höhe von mehr als 23.000,- Euro einschließlich des entgangenen Zinsgewinns vollständig zurück erhalten. Das Urteil vom 28.06.2023, Az. 2 O 57/22, ist noch nicht rechtskräftig.

Investition in Geokraftwerke: Geld zurück für geschädigtes Ehepaar

Nach einem Anlageberatungsgespräch mit der beklagten Beraterin zeichneten die beiden Kläger im Jahr 2011 Namensschuldverschreibungen der früheren Fröschl GeoKraftWerke GmbH in Höhe von 20.000,- Euro zzgl. Agio. Die Geothermie-Projekte verliefen nicht wie prognostiziert. Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren über die Geokraftwerke.de GmbH eröffnet.

Bei dem geschädigten Ehepaar handelt es sich um berufstätige Privatleute, die ihrer langjährigen Versicherungsmaklerin großes Vertrauen entgegen brachten. Das Ehepaar wollte Geld sicher für seine Altersvorsorge anlegen und wandte sich zu diesem Zweck an ihre Versicherungsmaklerin. Diese empfahl eine Anlage in hochriskante Inhaberschuldverschreibungen, also quasi Gesellschafteranteile an einem Geokraftwerk „Geokraftwerke.de GmbH - Kraftwerke Portfolio 2011 Nr. 1“ ohne auf die Risiken, Prospektfehler und die Ungeeignetheit zur sicheren Altersvorsorge hinzuweisen. Aber auch weitere Risiken derartiger Geldanlagen, wie das Totalverlustrisiko oder hohe Fremdkapitalquoten müssen von Anlageberatern und Anlageberaterinnen dem Interessenten gegenüber erwähnt werden.

Das Gericht hat in seinen Ausführungen u. a. betont, dass ein Anleger vor seinem Beitritt ordnungsgemäß über die Risiken, Prospektfehler und die Geeignetheit der empfohlenen Anlage für seine Anlageziele aufgeklärt werden muss und dass dies auch und gerade dann gilt, wenn man hierfür seine eigene Expertise ins Feld führt und Empfehlungen für die Anlage ausspricht.

Die Rechtsfolge ist: Zugunsten von geschädigten Anlegern und Anlegerinnen wird vermutet, dass sie die Kapitalanlage nicht gekauft hätte und dass er deswegen so zu stellen ist, als ob der Kauf des Fonds nie erfolgt wäre, also der hieraus entstandene Schaden zu ersetzen ist.

Vollständige Verurteilung der beklagten Anlageberaterin

Das Landgericht Verden a. d. Aller hat in seinem Urteil festgestellt, dass die verklagte Versicherungsmaklerin aufgrund der von ihr vorgenommenen unzureichenden Anlageberatung gegenüber dem geschädigten Ehepaar verpflichtet ist, nicht nur die vollständigen Verluste aus der Anlage, sondern auch den bei einer anderweitigen Anlage erzielbaren Zinsgewinn in Höhe von 2% pro Jahr zu ersetzen. Dieser Zinsgewinn darf ohne weitere Nachweise mit 2% pro Jahr sogar geschätzt werden.

Anlageberater und Beraterinnen können sich nicht damit entschuldigen, dass sie nur den „bereits feststehenden Wunsch“ ihrer Kunden und Kundinnen ausgeführt haben (englisch sog. „execution only“), um dann gleichzeitig bei Rückfragen klare Kaufempfehlungen oder Angaben zur Geeignetheit der Anlage selbst zu machen, um Interessierte (zur eigenen Provisionseinnahme) zum Kauf der Anlage zu überreden.

Dass eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko, hohe Fremdkapitalanteile oder einen unzureichenden Prospekt hierbei eine Selbstverständlichkeit ist, die jeder Kunde von seinem Berater oder seiner Beraterin erwarten darf, stellt das Landgericht Verden a. d. Aller unmissverständlich klar. Dies gilt für jede Anlageform.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.