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PRESSEMITTEILUNG | Wie sich die Inflation auf Erbschaften auswirkt

PRESSEMITTEILUNG | Wie sich die Inflation auf Erbschaften auswirkt

Die Inflation ist zurück. Von der Geldentwertung sind mehr oder weniger alle Wirtschaftsbereiche betroffen. Und selbst Erbschaften bleiben von der Inflation nicht verschont. Allerdings kann man mit geschickter Nachfolgegestaltung der Inflation aktiv begegnen.

Schon weit vor dem Ukrainekrieg haben sich inflationäre Tendenzen im deutschen Immobilienmarkt gezeigt. Hier sind vor allem in den großen und mittelgroßen Städten die Kaufpreise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sprichwörtlich durch die Decke geschossen. Die Folge dieses ungesunden Immobilienbooms beschreibt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke aus erbrechtlicher Sicht: „Die gestiegenen Immobilienpreise führen vor allem dazu, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge immer häufiger überschritten werden. Folge davon ist, dass die Erben plötzlich Erbschaftsteuern zahlen müssen.“ Das kann laut Gelbke bei der Erbschaft eines Miethauses mit mehreren Mietwohnungen sogar dazu führen, dass die Erben einzelne Wohnungen verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können.

Steuerliche Freibeträge steigen nicht mit der Inflation

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den armen reichen Erben. Zu diesem Effekt kommt es, wenn die erbschaftsteuerlichen Freibeträge über lange Zeiträume dieselben bleiben, während gleichzeitig der tatsächliche Kaufkraftwert sinkt. Freibetrag bedeutet, dass der Staat bis zu einem bestimmten Wert des Nachlasses keine Erbschaftsteuer erhebt. Bei erbenden Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Konnte man sich vor fünfzehn Jahren für 500.000 Euro noch ein Einfamilienhaus in einer deutschen Großstadt kaufen, dürfte dies mittlerweile in den besseren Lagen nur noch für eine 3-Zimmer-Wohnung reichen.

Besser Vermögen zu Lebzeiten verschenken

Bei größeren Vermögen rät Gelbke Erblassern, die Freibeträge für Schenkungen zu nutzen. Denn auch Schenkungen sind unter Eheleuten bis 500.000 Euro steuerfrei – und das alle 10 Jahre aufs Neue. Auch die Schenkung an die Kinder lohnt sich. Hier liegt die Freigrenze bei 400.000 Euro. „Wer über entsprechendes Vermögen verfügt, sollte diese legale Steuervermeidung alle zehn Jahre nutzen, sonst fällt die Steuer im Erbfall doch an“, so Gelbke, der zugleich Geschäftsführer des Erbrechtsportals ,Die Erbschützer´ ist. Dorthin können sich im Testament oder Erbvertrag übergangene Erben wenden, um wenigstens die ihnen zustehende gesetzliche Abfindung, den Pflichtteil, einzufordern.

Im Pflichtteilsrecht wird die Inflation berücksichtigt

Wer vom Erblasser als Ehegatte oder Kind weniger geerbt hat als die übrigen Erben oder völlig übergangen wurde, hat unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch gegen die übrigen Erben. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Erblasser zum Beispiel seine Frau und einen Sohn in einem Testament als Erben eines Vermögens in Höhe von einer Million Euro eingesetzt und den zweiten Sohn gar nicht bedacht, kann der 125.000 Euro von Mutter und Bruder verlangen. Denn die Mutter würde, wenn kein Testament vorliegen würde, die Hälfte erben und beide Söhne jeweils ein Viertel. Der Pflichtteil des übergangenen Sohns beträgt also ein Achtel oder 125.000 Euro.

Wenn der Vater 500.000 Euro schon im Juni 2016 an seine Frau verschenkt hätte und im Juni 2022 verstorben ist, kann der übergangene Sohn auch diesen Betrag in die Pflichtteilsberechnung einbeziehen. Mehr noch: Für die Berechnung dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird eine indexierte Schenkung in Höhe von 543.326,69 € angesetzt, die Inflation also zugunsten des übergangenen Erben berücksichtigt.

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Pressekontakt: Marcus Creutz, Public & Media Relations, Am Stocker 20, 83661 Lenggries, T: 0170-5456533, www.marcus-creutz.de, E-Mail: info@marcus-creutz.de.

Herausgeber:

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Bonner Straße 484-486
50968 Köln (Marienburg)
E-Mail:  info@erbschuetzer.de
Geschäftsführer: Dr. jur. Sven Gelbke
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