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HSV-Presseservice: BGH untersagt Internethändlern Weiterverkauf von Eintrittskarten

Hamburg (ots)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern, am
11.09.2008, in dem Verfahren gegen die damaligen Inhaber der 
Internetfirma bundesligakarten.de nach der mündlichen Verhandlung den
Tickethändlern untersagt, im Internet Eintrittskarten, die sie zuvor 
beim HSV oder dessen Vorverkaufsstellen erworben haben, zu verkaufen 
oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben. Des Weiteren 
wurde den Tickethändlern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro 
oder Ordnungshaft angedroht, sollten sie gegen dieses Verbot 
verstoßen.
Die Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, dennoch sieht 
sich der HSV in seiner Auffassung bestätigt, dass der Handel mit 
Karten, die zuvor unter Täuschung über die Weiterverkaufsabsicht beim
HSV erworben wurden, einen Rechtsbruch darstellt. Insbesondere werden
die Regelungen in den AGB, die den kommerziellen Handel mit den 
Eintrittskarten verbieten, vom BGH offensichtlich anerkannt.
Zwar geht der BGH - im Gegensatz zum Landgericht und dem 
Hanseatischen Oberlandesgericht, die dem HSV vollumfänglich Recht 
gegeben hatten - für den damaligen Vorgang davon aus, dass der 
Weiterverkauf von Karten, die zuvor von Privatpersonen erworben 
wurden, nicht wettbewerbswidrig war. Jedoch stellt dies keinen 
Freibrief für die Tickethändler dar. Denn - neben dem Verbot in den 
AGB - wird beim HSV mittlerweile im Rahmen eines eindeutigen 
Hinweises auf den Eintrittskarten klargestellt, dass die Karte bei 
einem Verkauf über nicht autorisierte Tickethändler oder 
Internetbörsen ihre Gültigkeit verliert. Dies konnte der BGH in 
seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil die dem damaligen 
Weiterverkauf zugrunde liegenden Eintrittskarten diesen 
Ticketaufdruck noch nicht hatten.
Nach Auffassung des HSV handeln nicht autorisierte Tickethändler, 
die derzeit Tickets über das Internet vertreiben, daher unabhängig 
davon rechtswidrig, woher sie die Eintrittskarten erhalten haben. 
Dies schließt auch Internetauktionshäuser oder Ticketbörsen ein, über
deren Plattform Karten zu deutlich überhöhten Preisen gehandelt 
werden. Denn die Käufer werden von den Verkäufern und den Betreibern 
der Internetseiten über die AGB und den Ticketaufdruck sowie das 
Risiko, eine wertlose Karte in den Händen zu halten, nicht 
informiert. Dies zeigt einmal mehr, dass bei diesen Betreibern 
ausschließlich eigene kommerzielle Interessen und nicht die 
Interessen der Fans im Vordergrund stehen.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der 
Betreiber von Ticketbörsen, dass ihr Geschäftsmodell keine Risiken 
für die Verkäufer und die Käufer der über die Plattformen gehandelten
Tickets beinhalte. Denn derjenige, der eine Karte beim HSV erwirbt 
und sie über eine Ticketbörse weiterveräußert, verstößt gegen die AGB
und setzt sich dem Risiko einer hohen Vertragsstrafe aus. Denn der 
BGH hat in dem Verfahren gegen bundesligakarten.de klargestellt, dass
keine Bedenken gegen die AGB bestehen. Der Käufer wiederum setzt sich
dem Risiko aus, dass die Karte gesperrt wird.
Der HSV, der in dem Verfahren von der Kanzlei Lehmann 
Rechtsanwälte, Hamburg, vertreten wurde, betrachtet das Urteil des 
BGH als einen weiteren Schritt im Kampf gegen den rechtswidrigen 
Handel mit Eintrittskarten, welcher letztlich zu Lasten der Fans 
geht, die sich die über die Schwarzhändler verkauften Eintrittskarten
nicht leisten können.

Pressekontakt:

Rückfragen bitte an:
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Pressesprecher
Jörn Wolf
Telefon: +49(0)40 4155 1100
Fax: +49(0)40 4155 1060
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