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Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz

VIER PFOTEN informiert: Tier gefunden oder zugelaufen - was tun?

Hamburg (ots)

Ein hungriges Zwergkaninchen hoppelt durch Ihren
Garten, ein Wellensittich fliegt durch das offene Fenster in die 
Wohnung, ein herrenloser Hund läuft Ihnen zu. Wie verhält man sich 
richtig in solch einer Situation?
VIER PFOTEN Heimtierexpertin Martina Schnell sagt: "Grundsätzlich 
unterliegen aufgefundene Heim- und Haustiere - wie Katzen, Hunde, 
Kleintiere, Ziervögel oder landwirtschaftliche Nutztiere - dem 
Fundrecht nach dem BGB (§§ 965 - 984 BGB). Danach hat der Finder, den
Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der zuständigen Fundbehörde 
anzuzeigen und darf solch ein Tier keinesfalls einfach behalten."
Aufgefundene oder zugelaufene Tiere müssen deshalb im zuständigen 
Tierheim oder bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben werden, 
sollte der Besitzer nicht bekannt sein. Die Polizei und auch das 
Tierheim nehmen die Personalien des Finders auf. Damit hat der Finder
seine Anzeigepflicht erfüllt. Tiere, die bei der Polizei abgegeben 
werden, kommen in das zuständige Tierheim.
Tierheime sind die Sammelstellen für verloren gegangen Tiere. 
Deshalb werden Halter, die einen Verlust melden von der Polizei oder 
den Behörden immer an die Tierheime verwiesen. So kann der Eigentümer
sein vermisstes Tier schnell wieder finden.
Möchte der Finder das Tier gern behalten, muss er sich laut Gesetz
sechs Monate gedulden, bevor er es als Eigentum erwerben kann (§ 973 
BGB). Im Interesse des Tieres und zur Kostenminimierung hat sich 
jedoch eine andere Praxis bewährt. Der Finder kann das Tier zunächst 
aufnehmen, muss jedoch sechs Monate warten bis es ihm gehört. Wird 
der Besitzer in dieser Zeit ermittelt, muss er das Tier abgeben.
Ansprechpartner bei VIER PFOTEN:
Beate Schüler, Pressesprecherin
Tel.: 040 - 399 249 -66 
E-Mail:  beate.schueler@vier-pfoten.org

Original-Content von: Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz, übermittelt durch news aktuell

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