Johannes Huber von der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht: Vertragsbedingungen beim Immobilienverkauf - 5 Dinge, auf die Sie unbedingt achten sollten
München (ots)
Damit beim Kauf einer Immobilie alles reibungslos läuft, ist Expertenwissen unverzichtbar. Johannes Huber von der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Immobilienrechts. Ein besonderer Fokus seiner Tätigkeit liegt auf Transaktionen, für die besondere Vereinbarungen erforderlich sind. Indem er seine Kunden bei der Erstellung und Prüfung entsprechender Kaufverträge unterstützt, trägt er entscheidend dazu bei, dass der Kauf bzw. Verkauf reibungslos vonstattengeht. Welche fünf Dinge seiner Meinung nach in jeden Vertrag gehören, erfahren Sie hier.
Ob Eigenheim oder Kapitalanlage - Immobilien sind immer gefragt. Gerade in der aktuellen Situation mit niedrigen Kaufpreisen und ständig steigenden Mieten versuchen daher viele Menschen, sich möglichst schnell den Traum von der eigenen Wohnimmobilie zu erfüllen. Wer es zu eilig hat und nicht auf die Details achtet, verbrennt sich dabei jedoch schnell die Finger. "Ein Vertrag muss sämtliche Verkaufsbedingungen und die Modalitäten der Übergabe bis ins kleinste Detail regeln. Ist etwas nicht schriftlich geregelt, fällt es dem Käufer später oftmals schwer, zu seinem Recht zu kommen", erklärt Johannes Huber von der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht.
"Es ist daher anzuraten, schon vor dem Vertragsabschluss die richtige Unterstützung in Anspruch zu nehmen", so der Rechtsanwalt für Immobilienrecht weiter. "Notare achten bei der Erstellung eines Vertrags zunächst nur auf die formelle Korrektheit. Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte also schon vor der Unterzeichnung zusätzlich einen Anwalt konsultieren und sich umfassend beraten lassen." Mit der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht, erstellt und begutachtet Johannes Huber seit mehr als zehn Jahren Kaufverträge für Premium-Immobilien und Objekte mit besonderen Umständen. Dabei greift er auf über ein Jahrzehnt Erfahrung und eine weitreichende Expertise zurück. Im Folgenden hat Johannes Huber von der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht zusammengefasst, welche Vertragsbedingungen beim Immobilienkauf unbedingt berücksichtigt werden sollten.
1. Detaillierte und korrekte Objektbeschreibung
Nach der Besichtigung des Objekts ist die Begeisterung oft am größten. Dennoch sollten Käufer sich anhand des Vertrags vergewissern, dass das gekaufte Objekt tatsächlich das ist, welches ihnen der Verkäufer gezeigt hat. So müssen neben der Adresse unbedingt auch die dazugehörigen Flurstücksnummern und Grundbuchangaben im Vertrag vermerkt sein. Wenn der Käufer ganz sicher sein will, lässt er auch die Größe der Wohnfläche in den Vertrag aufnehmen.
Darüber hinaus sollten Käufer darauf bestehen, diese Daten mit denen aus dem Grundbuch abzugleichen und sämtliche relevanten Dokumente selbst in Augenschein zu nehmen. So sind beispielsweise bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auch die Teilungserklärung und die Aufteilungspläne von Interesse, um Unklarheiten und Missverständnisse auszuschließen.
2. Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
Der Preis einer Immobilie setzt sich aus mehr als nur dem reinen Kaufpreis zusammen. Insbesondere Kaufnebenkosten wie Notar- und Maklerkosten, Grunderwerbsteuer und die Gebühren für die Grundbucheintragung machen einen nicht unwesentlichen Teil der Kosten aus und schlagen schnell mit bis zu zehn Prozent des Kaufpreises zu Buche.
Im Vertrag muss daher unbedingt vermerkt sein, wie hoch der Kaufpreis ist und wie im Rahmen der Transaktion mit den Kaufnebenkosten zu verfahren ist. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Zahlungsmodalitäten, darunter vor allem die Höhe einer eventuellen Anzahlung und das Fälligkeitsdatum des Restbetrags eindeutig geregelt sind.
3. Übergabedatum und Zustand der Immobilie
Generell sollte der Käufer nichts dem Zufall überlassen. Der Vertrag sollte deshalb den Zustand, in dem der Verkäufer das Objekt übergibt, eindeutig festhalten. So ist beispielsweise festzuhalten, ob ein Objekt besenrein oder sogar renoviert übergeben wird - in jedem Fall ist es allerdings leer zu übergeben. Ferner sollten Mängel und Sanierungsmaßnahmen eindeutig dokumentiert sein - einschließlich der Maßnahmen, die vor der Übergabe auszuführen sind.
Falls der Verkäufer noch selbst in der Wohnung wohnt, ist dringend anzuraten, durch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde die Grundlagen für eine eventuelle Räumung zu legen. Ist das Objekt hingegen vermietet, sollte der Käufer klären, ob Gründe für einen Kündigungsausschluss vorliegen. Schlimmstenfalls können diese ihn auch bei Eigenbedarf bis zu zehn Jahre daran hindern, einen bestehenden Mietvertrag zu kündigen.
4. Lasten und Beschränkungen
Um böse Überraschungen auszuschließen, sollte auch geklärt sein, ob die zu verkaufende Immobilie mit Hypotheken, Wegerechten oder anderen Lasten oder Beschränkungen belastet ist. Bestehen noch Grundschulden oder Hypotheken, ist es besonders wichtig, dass deren Löschung möglich ist und diese spätestens mit Kaufpreiszahlung vollzogen wird.
Insbesondere Briefgrundschulden können schnell zu einem Problem werden. Ist der dazugehörige Brief nicht länger auffindbar, muss dieser schlimmstenfalls in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden - ein Prozess, der nicht unwesentliche Mengen Zeit und Geld in Anspruch nimmt.
5. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Zuletzt sollte ein Kaufvertrag auch regeln, welche Ansprüche der Käufer bei Mängeln geltend machen kann. Die Haftung für Mängel an Bestandsimmobilien ist eher unüblich - bei Neubauten vom Bauträger hingegen bestehen rechtliche Gewährleistungsansprüche. Diese sowie das Datum der geplanten Fertigstellung beziehungsweise Bezugsfertigstellung und sämtliche vom Verkäufer akzeptierten Sonderwünsche des Käufers sollten unbedingt vertraglich zugesichert werden.
Ebenso ist im Vorfeld des Kaufs zu klären, ob das Objekt den baurechtlichen Anforderungen entspricht und vollständig genehmigt ist. Falls dies beispielsweise aus Zeitgründen nicht möglich ist, besteht die Alternative, sich die baurechtliche Zulässigkeit vom Verkäufer zusichern zu lassen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dies nicht der Fall ist, hat der Käufer wenigstens Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Sie wollen den Kauf einer Immobilie gegen mögliche Risiken absichern oder haben Modalitäten vereinbart, die von der Norm abweichen? Dann melden Sie sich jetzt bei Johannes Huber von der HUBER LEX - Kanzlei für Immobilienrecht und vereinbaren Sie einen Termin!
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Johannes Huber
E-Mail: kanzlei@huber-lex.de
Webseite: https://immobilienrecht-huber.de/
Original-Content von: Rechtsanwalt Johannes Huber, übermittelt durch news aktuell