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Auch Arbeitsunfälle im Ausland versichert
Wiesbaden (ots)
Bei großen Katastrophen, wie den jüngsten Terroranschlägen in den USA, gehören nicht selten auch Deutsche zu den Opfern. Betroffen sind dabei nicht nur Touristen, sondern unter Umständen ebenfalls Bundesbürger, die sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen ihnen oder ihren Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BG) in Wiesbaden hin.
"Ein Arbeitnehmer aus Deutschland, der zeitweilig im Ausland tätig ist, steht dort genauso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie in Deutschland", erläutert BG-Hauptgeschäftsführer Michael Boettcher. Entscheidend sei, dass das Arbeitsverhältnis in Deutschland zustande gekommen sei. Ferner, so Boettcher, verlange der Gesetzgeber, dass der Auslandseinsatz zeitlich begrenzt, die Rückkehr nach Deutschland also von vorne herein geplant sei. Der Versicherungsschutz gelte auch für Selbständige, zum Beispiel freiberufliche Fotografen oder Bildjournalisten. Ihnen rät Boettcher zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, aus der die zeitliche Dauer des Auslandsaufenthaltes hervorgehe.
Wie in Deutschland ist auch bei Unfällen im Ausland zwischen privatem und beruflichem Zusammenhang zu unterscheiden. Nur im beruflichen Zusammenhang besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der berufliche Zusammenhang ist zum Beispiel gegeben, wenn sich auf dem Weg zu einer Geschäftsbesprechung ein Verkehrsunfall ereignet. "Die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Unfällen ist nicht immer einfach", erläutert Boettcher, "wir versuchen aber, im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versicherten zu entscheiden."
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Kostenübernahme für die medizinische Behandlung durch die Berufsgenossenschaft wie auch die Organisation der weiteren medizinischen Betreuung, wenn die Verletzten wieder in Deutschland sind. Zu den Leistungen der Berufsgenossenschaft gehört auch die finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes. Nach dem Ende der tariflichen Entgeltfortzahlungen zahlt die BG das sogenannte Verletztengeld, das 80 Prozent des Bruttogehaltes entspricht, das Nettogehalt jedoch nicht übersteigen darf. "Wer im Ausland einen Arbeitsunfall erlitten hat, sollte sich unbedingt mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen", empfiehlt Boettcher. Nur so könnten mögliche Ansprüche geprüft und unter Umständen eine weitere Behandlung in Deutschland veranlasst werden.
Auch bei tödlichen Unfällen ist die Berufsgenossenschaft gefordert. So übernimmt die BG unter bestimmten Voraussetzungen die Überführungskosten und zahlt ein Sterbegeld, das in der Regel zwischen etwa 6.000 und 7.000 Mark liegt. Hinterbliebene Ehepartner erhalten eine Witwen- oder Witwerrente. Für die Kinder wird eine Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befinden sich die Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung, dazu zählt auch ein Hochschulstudium, bekommen sie die Rente, bis sie 27 sind.
Weitere Informationen erhält man unter der Telefon-Nummer 06 11 / 13 10.
Christian Sprotte, Telefon (0611) 131-259, Telefax (0611) 131-164 E-Mail Sprotte@bgdp.de, Internet www.bgdp.de
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