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Mitgliedsbeitrag zur Berufsgenossenschaft von der Steuer absetzen
Wiesbaden (ots)
Unternehmer können ihren Beitrag zur Berufsgenossenschaft von der Steuer abziehen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BG) in Wiesbaden hin. Das betrifft zum einen die Beiträge für die Absicherung seiner Mitarbeiter. Zum anderen sind auch die Beiträge für seine eigene Absicherung durch die Berufsgenossenschaft abzugsfähig. Das gilt auch, wenn sich der Unternehmer mit einer höheren Versicherungssumme als der Mindestversicherungssumme abgesichert hat. In allen Fällen handelt es sich um Betriebsausgaben. Die Beiträge für im Unternehmen tätige Ehepartner können ebenfalls abgezogen werden, sind aber als Sonderausgaben zu deklarieren.
Entsprechendes gilt für Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen, die als unternehmerähnliche Personen eingestuft sind. Sie sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die Berufsgenossenschaft stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Verletztengeld oder Renten sind für Unternehmer wie Beschäftigte steuerfrei. Das ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz (§3, Nr. 1a).
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