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Wenn das Wasser einzieht - Bewohner müssen keine Miete zahlen

Hamburg (ots)

In den Tagen der Flutkatastrophe spielen sich teils dramatische Szenen ab: Wohnhäuser müssen evakuiert werden und viele Menschen verlieren zumindest vorübergehend ihre Bleibe. Wenn die Behausung aufgrund der Hochwasserschäden nicht mehr bewohnbar ist - müssen Bewohner dann Miete zahlen?

Vermieter muss Gebäude- und Wohnungsschäden beheben

Stehen Haus oder Wohnung voller Wasser, ist grundsätzlich der Vermieter dazu verpflichtet, es abzupumpen und Schäden am Gebäude oder der Wohnung zu beseitigen. "In den Mietwohnungen muss der Vermieter jedoch nur die Schäden beseitigen, die an vermieteten Gegenständen wie etwa Einbauküchen entstehen", erläutert Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung. Schäden am Mobiliar, das dem Mieter gehört, sind davon ausgeschlossen. Ist die Behausung nicht bewohnbar, kann die Miete sogar komplett gekürzt werden. Ist sie nur eingeschränkt nutzbar, darf der Mieter diese mindern. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der bei höherer Gewalt nicht gemindert werden darf, ist sogar unwirksam. Schon die Gefährdung des Mieters durch das Hochwasser, kann einen Mangel der Mietsache darstellen. "Allerdings sollte der Vermieter auf die durch das Hochwasser entstandenen Mängel hingewiesen und die Schäden dokumentiert werden", rät Decker.

Mietvertrag automatisch aufgehoben, wenn Haus unbewohnbar

Wurde das Haus durch das Hochwasser vollständig zerstört, ist dies mit einem Komplettverlust des Gebäudes vergleichbar. In so einem Fall endet das Mietverhältnis automatisch. Anja-Mareen Decker: "Zwar muss der Bewohner nun keine Miete mehr zahlen, doch hat er auch keinen Anspruch mehr darauf, dass ihm der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt."

Pressekontakt:

ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de

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