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Rundfunkdatenschutzbeauftragte begrüßen Beitragsmodell
Nachbesserungen jedoch erforderlich

Stuttgart / Mainz (ots)

Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und Deutschlandradio begrüßen den Umstieg auf eine geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung, halten Nachbesserungen aber für erforderlich. Dies betonte der Arbeitskreis in seiner Stellungnahme zum geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

"Die Nachforschungen bei den Bürgern können durch den Wegfall des Gerätebezugs auf ein Minimum reduziert werden", sagte die Vorsitzende des Arbeitskreises der Rundfunkdatenschützer, Anke Naujock. Nach dem Staatsvertragsentwurf wird pro Wohnung nur noch ein Zahlungspflichtiger erfasst werden.

Dadurch trägt das neue Modell den Belangen des Datenschutzes besser Rechnung als bisher. Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten empfehlen allerdings, den Grundsatz eines Beitrags pro Wohnung konsequenter umzusetzen und auf die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung zu verzichten. Denn hierdurch würden gerade wieder Ausforschungen hinter der Wohnungstür erforderlich.

Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Direkterhebung, wonach Daten grundsätzlich direkt beim Betroffenen erhoben werden sollen, muss deutlicher hervorgehoben werden. "Die Möglichkeit der Datenerhebung bei Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen muss ultima ratio bleiben", sagte Naujock weiter. Dies erfordere auch eine Präzisierung der Anmeldepflichten.

Im Rahmen der Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen solle auf die Pflicht zur Vorlage von Sozialleistungsbescheiden im Original verzichtet werden. Denn solche Originalbescheide enthielten weit mehr Daten als zur Beitragserhebung notwendig. Die Sozialleistungsträger müssten vielmehr verpflichtet werden, aussagekräftige Drittbescheinigungen über die Gewährung von Sozialleistungen auszustellen.

Der einmalige Meldedatenabgleich, wonach die einmalige Übermittlung der Meldedaten aller volljährigen Personen von den Einwohnermeldeämtern an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden, sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings sollte die dafür vorgesehene Frist von zwei Jahren ausdrücklich als Höchstfrist gekennzeichnet werden.

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