Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Bundesgerichtshof untersagt Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber und stärkt die Klagerechte von Verbraucherverbänden
Berlin (ots)
Hersteller von Energiesparlampen müssen Verantwortung für ihre Produkte übernehmen - Deutsche Umwelthilfe fordert ein Ende der staatlichen Nicht-Kontrolle bei den Quecksilber-Grenzwerten - BGH erweitert mit diesem Urteil Klagerechte von Verbraucherschutzverbänden
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat sich heute letztinstanzlich gegenüber der Brilliant AG durchgesetzt. Der Brillant AG ist untersagt worden, Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt zu verkaufen. Dies entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die DUH hatte bei Laboranalysen von Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. In einem Fall überschritt der gemessene Höchstwert mit 13 Milligramm den damals gesetzlich erlaubten Grenzwert von 5 Milligramm um mehr als das Doppelte. Die Aufforderung der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit dazu zu verpflichten, zukünftig keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu verkaufen, hatte das Unternehmen abgelehnt. Daraufhin klagte die DUH im Juli 2012 gegen die Brilliant AG wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Sowohl das Landgerichts Stade als auch das Oberlandesgericht Celle entschieden im Sinne der DUH.
"Es ist schon dreist, wenn ein Lampenhersteller wie die Brilliant AG bis zum Bundesgerichtshof dafür kämpft, dem Verbraucher eine gesundheitsgefährdende Technik verkaufen zu dürfen. Immer häufiger müssen Unternehmen durch Gerichtsurteile dazu gezwungen werden, Verantwortung für ihre Produkte zu übernehmen und die geltenden Gesetze einzuhalten. Dieses mangelnde Verantwortungsgefühl einzelner Unternehmen bringt zu Unrecht eine für die Energiewende wichtige Leuchtmitteltechnologie in Verruf", sagt der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Die heutige Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts ist eine Ohrfeige für diejenigen Behörden, die entsprechende Kontrollen von vielen umweltbezogenen Verbraucherschutzvorschriften verweigern. Das Urteil ist wegweisend für den Verbraucherschutz, weil nun klar ist, dass mit den Mitteln des Verbraucherschutzrechts auch die Verletzung von Normen eingeklagt werden kann, die dem Gesundheitsschutz dienen."
Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar 2013 europaweit auf 2,5 Milligramm pro Lampe gesenkt. Seit September 2010 müssen Hersteller auf der Verpackung zudem angeben, wie viel Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.
"Mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes sind die Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände gestärkt, um direkt gegen Unternehmen vorzugehen. Jede Verletzung von gesundheitsschützenden Normen kann nunmehr grundsätzlich durch Verbände gerichtlich verfolgt werden. Auch deshalb freuen wir uns über die Entscheidung des Gerichts, die den Schutz der Verbraucher stärkt", sagt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat.
Die DUH wird weiterhin konsequent gegen Hersteller von Energiesparlampen mit unzulässig hohen Quecksilbergehalten vorgehen. Gleichzeitig müssen aber auch der Bund und die Bundesländer endlich eine funktionierende Kontrolle aufbauen und einen Vollzug der Gesetze gewährleisten.
Links: Pressemeldung vom 17.1.2013: Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Gericht untersagt Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt: http://l.duh.de/xacqs Pressemeldung vom 19.10.2015: Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen den Hersteller Brilliant AG: http://l.duh.de/eyg1r
Kontakt: Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer 0171 3649170, resch@duh.de
Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft DUH 030 2400 867 43, 0151 18256692, fischer@duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt, Kanzlei Geulen & Klinger Mobil: 0171 2435458, E-Mail: klinger@geulen.com
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