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Mietminderung: Kürzungs-Möglichkeiten werden oft zu hoch eingeschätzt

Nürnberg (ots)

Nicht wenige Mieter ärgern sich über Mängel in
ihrer Mietwohnung. Allerdings rechtfertigt nicht jede Macke eine 
Mietminderung.
Die Bude schimmelt, die Heizung ist defekt und die Elektrik 
produziert einen Kurzschluss nach dem anderen. Der Fall ist klar: Der
Mieter kann die Miete mindern, bis der Vermieter die Mängel behoben 
hat. Über die Höhe des Kürzungsanspruchs gibt es zahlreiche 
Gerichtsurteile. Doch die Richter sind sich uneins, wie weit die 
Miete bei bestimmten Mängeln gekürzt werden darf. Oftmals gestehen 
sie selbst bei ärgerlichen Mängeln nur wenige Prozente oder gar 
nichts zu. In anderen Fällen führen Macken zu einem erheblichen 
Kürzungsanspruch. Mietminderungstabellen sind deshalb mit gewisser 
Vorsicht zu genießen, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de.
Ist die Wohnung um bis zu zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag
angegeben, besteht nach einschlägiger Rechtsprechung kein 
Minderungsanspruch: Lautet die Angabe, die Wohnung habe "circa 65 
Quadratmetern" und es stellt sich später heraus, dass sie nur 59 
Quadratmeter groß ist, muss der Mieter weiter die volle Miete zahlen,
berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Kürzungsansprüche 
bestehen auch nicht immer bei Baulärm: Waren zum Zeitpunkt des 
Einzugs bereits Bauarbeiten in der näheren Umgebung ortsüblich, hat 
der Mieter keinen Kürzungsanspruch, urteilte etwa das Kammergericht 
Berlin (Az.: 8 U 74/01).
Unerhebliche Mängel wie Bohrlöcher für Dübel in Badfliesen vom 
Vormieter oder ein kleiner Fleck auf dem Teppichboden rechtfertigen 
ebenfalls keine Mietminderung. Auch wenn ein Mieter einen Schaden 
selbst verursacht, kann er die Miete nicht kürzen. Mängel, von denen 
der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags wusste, rechtfertigen 
ebenfalls keine Minderung. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass die
Macken gerichtet werden und der Vermieter hält sich nicht daran. Der 
Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Vermieter auftretende Mängel 
mitzuteilen: Weiß dieser von nichts, kann er auch keine Abhilfe 
schaffen. Der Mieter riskiert sogar Schadensersatzansprüche des 
Vermieters, wenn der Mangel verschwiegen wird und sich der Schaden 
dadurch vergrößert.
Wer eine zu hohe Mietminderung vornimmt, riskiert in einigen 
Fällen sogar die Kündigung. Zumindest dann, wenn der Vermieter der 
Minderung ausdrücklich widerspricht und sich die Mietminderung im 
Nachhinein als unangemessen und zu hoch herausstellt, urteilte der 
Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 171/03).
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts: 
http://www.immowelt.de/ImmoweltAG/Pressedienst/index.aspx
Über Immowelt.de:
Immowelt.de ist eines der meistbesuchten Immobilienportale im 
Internet mit monatlich zuletzt 140 Millionen Page Impressions, 29 
Millionen Exposé-Aufrufen und rund 500.000 Immobilien-Angeboten.

Pressekontakt:

Immowelt AG, Nordostpark 16, 90411 Nürnberg, Barbara
Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel: 0911/520 25-462,
Fax: 0911/520 25-15

Original-Content von: immowelt, übermittelt durch news aktuell

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