Mietminderung: Kürzungs-Möglichkeiten werden oft zu hoch eingeschätzt
Nürnberg (ots)
Nicht wenige Mieter ärgern sich über Mängel in ihrer Mietwohnung. Allerdings rechtfertigt nicht jede Macke eine Mietminderung.
Die Bude schimmelt, die Heizung ist defekt und die Elektrik produziert einen Kurzschluss nach dem anderen. Der Fall ist klar: Der Mieter kann die Miete mindern, bis der Vermieter die Mängel behoben hat. Über die Höhe des Kürzungsanspruchs gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Doch die Richter sind sich uneins, wie weit die Miete bei bestimmten Mängeln gekürzt werden darf. Oftmals gestehen sie selbst bei ärgerlichen Mängeln nur wenige Prozente oder gar nichts zu. In anderen Fällen führen Macken zu einem erheblichen Kürzungsanspruch. Mietminderungstabellen sind deshalb mit gewisser Vorsicht zu genießen, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de.
Ist die Wohnung um bis zu zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, besteht nach einschlägiger Rechtsprechung kein Minderungsanspruch: Lautet die Angabe, die Wohnung habe "circa 65 Quadratmetern" und es stellt sich später heraus, dass sie nur 59 Quadratmeter groß ist, muss der Mieter weiter die volle Miete zahlen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Kürzungsansprüche bestehen auch nicht immer bei Baulärm: Waren zum Zeitpunkt des Einzugs bereits Bauarbeiten in der näheren Umgebung ortsüblich, hat der Mieter keinen Kürzungsanspruch, urteilte etwa das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 74/01).
Unerhebliche Mängel wie Bohrlöcher für Dübel in Badfliesen vom Vormieter oder ein kleiner Fleck auf dem Teppichboden rechtfertigen ebenfalls keine Mietminderung. Auch wenn ein Mieter einen Schaden selbst verursacht, kann er die Miete nicht kürzen. Mängel, von denen der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags wusste, rechtfertigen ebenfalls keine Minderung. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Macken gerichtet werden und der Vermieter hält sich nicht daran. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Vermieter auftretende Mängel mitzuteilen: Weiß dieser von nichts, kann er auch keine Abhilfe schaffen. Der Mieter riskiert sogar Schadensersatzansprüche des Vermieters, wenn der Mangel verschwiegen wird und sich der Schaden dadurch vergrößert.
Wer eine zu hohe Mietminderung vornimmt, riskiert in einigen Fällen sogar die Kündigung. Zumindest dann, wenn der Vermieter der Minderung ausdrücklich widerspricht und sich die Mietminderung im Nachhinein als unangemessen und zu hoch herausstellt, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 171/03).
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