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Landgerichts-Urteil zur Tagesschau-App: ARD und NDR prüfen Berufung und bleiben gesprächsbereit

Köln, Hamburg (ots)

Mit dem am 27. September verkündeten Urteil des Landgerichts Köln ist es der ARD und dem für tagesschau.de federführenden NDR untersagt worden, das mit der Tagesschau-App abrufbare Telemedienangebot vom 15. Juni des vergangenen Jahres zu verbreiten. Damit haben die Kölner Richter einer Klage verschiedener Verlage (u. a. Springer, WAZ, FAZ und Süddeutscher Verlag) stattgegeben. Diese hatten zunächst beantragt, die Tagesschau-App insgesamt zu verbieten, soweit sie nicht eine hörfunk- und/oder fernsehähnliche Gestaltung aufweise. Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts auf die Unzulässigkeit einer solchen Klage war der Antrag auf das konkrete Angebot vom 15. Juni 2011 reduziert worden.

Zum Urteil erklärte die ARD-Vorsitzende Monika Piel: "Das Urteil hat wie erwartet keine grundsätzliche Klärung in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht. Die Entscheidung bezieht sich auf die Anmutung der Tagesschau-App eines bestimmten Tages - nämlich auf das Angebot vom 15. Juni 2011. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht gleichbedeutend mit einem generellen Verbot der Tagesschau-App. Ich sehe mich in meiner Einschätzung bestätigt, dass diese Auseinandersetzung im Grunde nur medienpolitisch und nicht juristisch zu lösen ist. Wir sind daher weiterhin gesprächsbereit und setzen auf einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite."

NDR Intendant Lutz Marmor sagte: "Wir respektieren die Kölner Entscheidung, auch wenn sie weitgehend ins Leere zielt, da wir die Tagesschau-App vom 15. Juni vergangenen Jahres ohnehin schon lange nicht mehr zum Abruf bereithalten. Unser aktuelles Angebot ist damit nur sehr mittelbar betroffen. Dennoch werden wir die Begründung des Gerichts gründlich prüfen und unsere Konsequenzen daraus ziehen. Prüfen werden wir auch, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt hat. Die Möglichkeit einer Berufung werden wir schon aus Gründen der Fristwahrung in Betracht ziehen müssen."

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