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Rundfunkbeitrag: ARD begrüßt Urteil des EuGH

München (ots)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2018 die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitrags in Deutschland bestätigt (C 492/17 u.a.). Ein Einzelrichter am Landgericht Tübingen hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit europarechtlichen Regelungen vorgelegt. Unter anderem hatte der Richter gefragt, ob mit der Einführung des Rundfunkbeitrags die wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe verbunden sei, die der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurft hätte.

Der EuGH hat die Vorlagefragen des Landgerichts Tübingen bereits in weiten Teilen für unzulässig erklärt und darüber hinaus festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag keine Neubeihilfe darstellt und deshalb auch nicht von der EU-Kommission genehmigt werden musste.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass auch die Befugnis der Rundfunkanstalten, zur Durchsetzung geltenden Rechts rückständige Rundfunkbeiträge zu vollstrecken, inhärenter Bestandteil der bestehenden und von der Kommission bereits 2007 genehmigten Beihilfe sei.

Nach dem eindeutigen Urteil des EuGH steht für den ARD-Vorsitzenden, Ulrich Wilhelm, nunmehr abschließend fest, dass der Rundfunkbeitrag auch mit europäischem Recht vereinbar ist: "Klarer hätte die Entscheidung des EuGH nicht ausfallen können. Sie schafft nun auch europarechtlich Rechtssicherheit." SWR-Justitiar, Hermann Eicher, der federführend für die ARD alle juristischen Fragen rund um den Rundfunkbeitrag betreut, sieht die Reform der Rundfunkfinanzierung damit auch in der juristischen Nachbearbeitung auf der Zielgeraden: "Der Rundfunkbeitrag hat nun auch die europarechtliche Hürde eindrucksvoll genommen und man kann dem Einzelrichter am LG Tübingen geradezu dankbar sein für diese Vorlage, die nun für Klarheit gesorgt hat", so der SWR-Justitiar.

Bereits im Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich überprüft und festgestellt, dass das 2013 eingeführte Modell der Rundfunkfinanzierung grundsätzlich mit der Verfassung in Einklang steht. Ferner hatte das Gericht hervorgehoben, dass die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter nicht ab- sondern sogar zunimmt.

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