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Rheinische Post: Bundestags-Gutachten: Altersgrenze für Jüngere beim Mindestlohn zulässig

Düsseldorf (ots)

Die Bundesregierung kann jüngere Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom geplanten Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde ausnehmen. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Verfassung nicht verletzen, heißt es in einem neuen Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, das der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Samstagausgabe) vorliegt. "Eine Ausnahme dieser Gruppe von Arbeitnehmern könnte durch das Ziel gerechtfertigt werden, falsche Anreize zu vermeiden. Jugendliche sollten mit der Aussicht auf eine Entlohnung nach Mindestlohn nicht verleitet werden, auf eine Berufsausbildung zu verzichten", heißt es in dem Gutachten. Die Wirtschaftspolitiker der Union fordern die Einführung einer Altersgrenze von 25 Jahren für Jüngere ohne Berufsabschluss im geplanten Mindestlohn-Gesetz. "Ausnahmen für Jugendliche bis 25 Jahre sind sehr wohl verfassungsrechtlich zulässig. Und zwar aus berufsbildungspolitischen Gründen", sagte der Chef der CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung, Carsten Linnemann. Altersgrenzen für Jüngere beim Mindestlohn sind nach der Expertise der Bundestags-Juristen in anderen EU-Ländern üblich. So gebe es in Großbritannien nicht nur für Auszubildende, sondern auch für jüngere Arbeitnehmer eine Altersgrenze von 21 Jahren. In den Niederlanden seien die Lohnansprüche Jüngerer gestaffelt: 15-Jährige hätten Anspruch auf 30 Prozent des Mindestlohns von derzeit 8,57 Euro in einer 40-Stunden-Woche. 20-Jährige erhielten 61,5 Prozent, 21-Jährige 72,5 und 22-Jährige 85 Prozent. Auch in Frankreich gebe es Altersgrenzen für bis zu 25-Jährige, wenn sie eine Weiterbildung absolvieren. Die Bundestags-Juristen verwiesen in ihrer neuen Studie auf ein früheres Gutachten von Mitte Januar. Darin hatten sie klargestellt, dass der Mindestlohn aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Rentner und Studenten gelten muss. Sie hatten aber auch bereits in ihrer früheren Studie darauf hingewiesen, dass Ausnahmen für jüngere Arbeitnehmer dann verfassungskonform sind, wenn es darum gehe zu verhindern, dass junge Menschen von einer Berufsausbildung absehen.

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