Zahnmediziner wehren sich, Spielball politischer Interessen der Kassen zu sein
Berlin (ots)
Zu der heute verbreiteten Meldung über angeblich intransparente Zuzahlungen gesetzlich Versicherter beim Zahnarzt stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) klar: Diese Aussage ist falsch, denn wenn Patienten zahnmedizinische Leistungen außerhalb des Regelleistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenkassen wünschen, werden diese nach einer festgelegten Gebührenordnung abgerechnet.
"Gesetzliche Kassen bezuschussen nur von ihnen festgelegte Grundleistungen - dadurch gegebenenfalls nötig gewordene Zuzahlungen können nicht den Medizinern angekreidet werden", so der Präsident der Bundeszahnärztekammer Dr. Peter Engel. Wünscht der Patient höherwertige Leistungen bei der Versorgung, z.B. eine Kunststofffüllung statt Amalgam, wird über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die vom Bundesgesundheitsministerium kürzlich novelliert wurde.
Im zahnmedizinischen Bereich ist der Patient durch die gesetzlichen Entscheidungen stark in die Kostenstruktur der Behandlung eingebunden. Die finanzielle Beteiligung der Patienten führt häufig zu Nachfragen, auch bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Dass bei einem Anteil von etwa einem Drittel Zahnmedizinern an den gesamten Medizinern etwa ein Drittel aller Anfragen an die UPD sich auf die zahnmedizinische Behandlung bezieht, steht im dementsprechenden Verhältnis. Daraus kann aber auf keine generelle Unzufriedenheit der Patientinnen und Patienten mit ihrem Zahnarzt geschlossen werden. Denn wie eine aktuelle Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach (IfD) in Zusammenarbeit mit dem Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) feststellte, sind rund 91 Prozent der Patienten mit ihrem Zahnarzt 'zufrieden' bzw. 'sehr zufrieden'.
"Der Gesetzgeber dünnt die Leistungen immer mehr aus, der Patient muss mehr zuzahlen. Für die galoppierenden Verwaltungskosten der Kassen und die Schieflage in der Verteilungsstruktur können die behandelnden (Zahn-)mediziner aber nicht der Sündenbock sein", so Engel.
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