Rechtsgutachten zur Dienstleistungsfreiheit vorgestellt
Berlin (ots)
Auch Ärzte und Zahnärzte genießen für die grenzüberschreitende Ausübung der Heilkunde Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff des EG-Vertrages. Insofern ist die Herausnahme von Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der "Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt" - zumindest juristisch - schwer nachvollziehbar. Diese Auffassung vertritt der ehem. Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. Siegbert Alber in einem Gutachten zur Geltung der Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitsbereich, das er auf Einladung des Europaabgeordneten Dr. Andreas Schwab (EVP) heute in Brüssel vorstellte. Alber weist darauf hin, dass der Gerichtshof aktuell in der Rechtssache C-372/04 zum wiederholten Male bekräftigt, dass "entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Freien Dienstleistungsverkehr" fallen, "ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird" (Rd.Ziff. 86). Auch Zahlungen der Krankenkassen, selbst wenn sie pauschal erfolgen, stellen durchaus eine wirtschaftliche Gegenleistung dar, so der Europäische Gerichtshof.
Nachdem das EP im Rahmen der 1. Lesung der Dienstleistungsrichtlinie beschlossen hat, die Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich dieser Rahmenrichtlinie herauszunehmen, geht es nach Einschätzung der Bundeszahnärztekammer nun darum, die geplanten Maßnahmen der Kommission zu den Gesundheitsdienstleistungen positiv zu beeinflussen. Gerade der Gesundheitsmarkt sei einer der wichtigsten europäischen Wachstumsmärkte und bedürfe dringend weniger Regulierung. Nur so könnten vorhandene Arbeitsplätze gesichert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Wer - wie die Deutsche Bundesregierung - mehr Wettbewerb im Gesundheitssystem und eine Mobilität der Patienten wolle, dürfe die europäischen Grundfreiheiten aus Sorge um den Fortbestand der Gesetzlichen Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht ausklammern. Im Rahmen einer eigenständigen Richtlinie über Gesundheitsdienstleistungen, müsse das Europäische Vertragsrecht strikte Anwendung finden.
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dürfe es, so der EU-Abgeordnete Schwab gegenüber der Bayerischen Landeszahnärztekammer, weder aus Sicht der Gesundheitsberufe noch aus Sicht der Patienten geben. "Dies wäre ein Rückschritt, der mit dem europäischen Primärrecht, einen wirklich "freien" Dienstleistungsverkehr in der Union zu schaffen, nicht vereinbar ist."
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