Termin 1. September 2002 / Ablauf der Antragsfrist für wahlberechtigte Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2002
Wiesbaden (ots)
Der Bundeswahlleiter weist darauf hin, dass wegen der längeren Postlaufzeiten im internationalen Postverkehr Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen Staatsangehörigen im Ausland, die bei der Bundestagswahl am 22. September 2002 wählen wollen, baldmöglichst angefordert werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass auch für diejenigen Deutschen im Ausland, die bereits bei einer vorhergehenden Bundestagswahl einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, für die Bundestagwahl 2002 erneut ein entsprechender Antrag erforderlich ist. Die ausgefüllten Anträge müssen spätestens bis zum 1. September 2002 bei der Gemeinde, in der der Betroffene vor seinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, eingegangen sein, damit seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen kann.
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 teilnehmen.
1. Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben, können an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, - am Wahltag (22. September 2002) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, - nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
2. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
3. Deutsche, die im Ausland leben und die unter 1. oder 2. genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden; zugleich muss der Deutsche an Eides statt versichern, dass er wahlberechtigt ist.
Die Antragsformulare können als Durchschreib-Schnelltrennsätze angefordert werden - bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, - beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn Telefon: 49(0)1888/644-8518 Telefax: 49(0)1888/644-8977 E-Mail: bundeswahlleiter-bonn@destatis.de oder - bei den Kreiswahlleitern in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
Der Bundeswahlleiter stellt das Antragsformular (pdf-Datei) auch als Download unter www.bundeswahlleiter.de im Bereich "Service für Auslandsdeutsche" zur Verfügung.
4. Jeder im Ausland lebende Deutsche, der an der Wahl teilnehmen möchte, muss mit dem Formschreiben jeweils für sich gesondert die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit seiner eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde, in der er vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. spätestens am 1. September 2002, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
5. Wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhalten nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung - frühestens einen Monat vor dem Wahltag - die für seine Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) übersandt. Der Wähler muss dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 22. September 2002, bis 18.00 Uhr eingeht.
6. Deutsche im Ausland, die an der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hin. Daneben sollten aber Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag aufmerksam machen.
7. Ausnahmen vom vorstehenden Verfahren. Wahlberechtigte, die auch während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Ein Wahlberechtiger, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht unter anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn er sich am Wahltag aus einem wichtigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt) außerhalb seines Wahlbezirks aufhält. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Für Personen, die am Wahltage als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Angehörige ihres Hausstandes gelten Sonderregelungen. Das Antragsformular für die Eintragung in das Wählerverzeichnis kommt nicht zur Anwendung. Die vorgenannten Wahlberechtigten werden gebeten, sich für nähere Informationen an ihre Dienststelle zu wenden.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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