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Statistisches Bundesamt

Termin 1. September 2002 / Ablauf der Antragsfrist für wahlberechtigte Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2002

Wiesbaden (ots)

Der Bundeswahlleiter weist darauf hin, dass wegen der längeren  
Postlaufzeiten im internationalen Postverkehr Anträge auf Eintragung 
 in das Wählerverzeichnis von deutschen Staatsangehörigen im 
Ausland,  die bei der Bundestagswahl am 22. September 2002 wählen 
wollen,  baldmöglichst angefordert werden müssen. Dabei ist zu 
beachten, dass  auch für diejenigen Deutschen im Ausland, die 
bereits bei einer  vorhergehenden Bundestagswahl einen Antrag auf 
Eintragung ins  Wählerverzeichnis gestellt haben, für die 
Bundestagwahl 2002 erneut  ein entsprechender Antrag erforderlich 
ist. Die ausgefüllten Anträge  müssen spätestens bis zum 1. 
September 2002 bei der Gemeinde, in der  der Betroffene vor seinem 
Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland  zuletzt gemeldet war, 
eingegangen sein, damit seine Eintragung in das  Wählerverzeichnis 
erfolgen kann.
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der  
Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 teilnehmen.
1.  Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben, 
können an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
-  Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,  -  am 
Wahltag (22. September 2002) das achtzehnte Lebensjahr  vollendet 
haben, -  nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate 
ununterbrochen in der  Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und 
-  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten 
des  Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, 
Belgien,  Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige 
jugoslawische  Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, 
Georgien,  Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, 
Lettland,  Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik 
Moldau,  Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, 
Rumänien,  Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, 
Slowakei,  Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, 
Ukraine, Ungarn,  Vereinigtes Königreich und Zypern.
2.  Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates  
leben, können an der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag teilnehmen,  
wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem  
Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie  
die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
3.  Deutsche, die im Ausland leben und die unter 1. oder 2. 
genannten  Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das  
Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland  
eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem  
besonderen Formular beantragt werden; zugleich muss der Deutsche an  
Eides statt versichern, dass er wahlberechtigt ist.
Die Antragsformulare können als Durchschreib-Schnelltrennsätze  
angefordert werden -  bei allen Botschaften und Konsulaten der 
Bundesrepublik  Deutschland im Ausland, -  beim Bundeswahlleiter 
unter der Anschrift Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, 
Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 
Bonn Telefon: 49(0)1888/644-8518 Telefax: 49(0)1888/644-8977 E-Mail:  
bundeswahlleiter-bonn@destatis.de oder -  bei den Kreiswahlleitern 
in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, 
Freunde  oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände 
können sich für  ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in 
der  erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
Der Bundeswahlleiter stellt das Antragsformular (pdf-Datei) auch als 
 Download unter  www.bundeswahlleiter.de  im Bereich "Service für 
Auslandsdeutsche" zur Verfügung.
4.  Jeder im Ausland lebende Deutsche, der an der Wahl teilnehmen  
möchte, muss mit dem Formschreiben jeweils für sich gesondert die  
Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit  
seiner eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die 
 Gemeinde, in der er vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik  
Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem  
Wahltag, d.h. spätestens am 1. September 2002, bei der zuständigen  
Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke  
sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
5.  Wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhalten nach der Eintragung 
 in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung - frühestens 
einen  Monat vor dem Wahltag - die für seine Briefwahl 
erforderlichen  Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, 
Wahlumschlag,  Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) 
übersandt. Der  Wähler muss dann in dem verschlossenen amtlichen 
Wahlbriefumschlag  seinen Wahlschein nebst eidesstattlicher 
Versicherung sowie in dem  verschlossenen amtlichen Wahlumschlag 
seinen Stimmzettel der Stelle,  die auf dem Wahlbriefumschlag steht, 
so rechtzeitig übersenden, dass  der Wahlbrief dort spätestens am 
Wahltag, dem 22. September 2002, bis  18.00 Uhr eingeht.
6.  Deutsche im Ausland, die an der Wahl zum Deutschen Bundestag am  
22. September 2002 in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen  
der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen  
Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen  
weisen durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die  
Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hin. Daneben sollten  
aber Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik  
Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt  
haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter 
 auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Wahl zum 15. 
 Deutschen Bundestag aufmerksam machen.
7.  Ausnahmen vom vorstehenden Verfahren. Wahlberechtigte, die auch 
während ihres Aufenthalts im Ausland  weiterhin in Deutschland 
gemeldet sind, werden von Amts wegen in das  Wählerverzeichnis ihrer 
Gemeinde eingetragen. Ein Wahlberechtiger,  der in ein 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht  unter 
anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn er sich am Wahltag  aus 
einem wichtigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt) außerhalb seines  
Wahlbezirks aufhält. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der  
Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines  
Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch  
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige  
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 
Eine  fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Für Personen, die am Wahltage als Beamte, Soldaten, Angestellte und  
Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn  
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Angehörige  
ihres Hausstandes gelten Sonderregelungen. Das Antragsformular für  
die Eintragung in das Wählerverzeichnis kommt nicht zur Anwendung.  
Die vorgenannten Wahlberechtigten werden gebeten, sich für nähere  
Informationen an ihre Dienststelle zu wenden.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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