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Statistisches Bundesamt

Anträge auf Zulassung zur Briefwahl für die Bundestagswahl

Wiesbaden (ots)

Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass die
Wähler am Wahltag ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben.
Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass das 
Bundeswahlgesetz jedoch in bestimmten Ausnahmefällen auch die 
Stimmabgabe mit Briefwahl zulässt. Zu diesen Ausnahmen zählt nach 
dem Bundeswahlgesetz, wenn sich z. B. ein wahlberechtigter Bürger am 
Wahltag, d. h. am 22. September 2002, aus wichtigem Grunde, 
beispielsweise wegen einer Urlaubsreise, nicht in seiner 
Wohngemeinde aufhält. Auch aus beruflichen Gründen sowie bei 
Krankheit, hohem Alter oder körperlichen Gebrechen ist die Briefwahl 
zugelassen, wenn der Wahlberechtigte den Wahlraum nicht oder nur 
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte bei seiner zuständigen 
Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Erteilung 
eines Wahlscheines stellen. Die Schriftform gilt auch durch 
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige 
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Auf 
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder in das 
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bereits erhalten hat, 
befindet sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag. Wahlschein und 
Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, den 20. 
September 2002, 18.00 Uhr, und in besonderen Ausnahmefällen noch bis 
zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Achtung: Den Antrag auf Briefwahlunterlagen muss der Wahlberechtigte 
entweder selbst bei seiner zuständigen Gemeinde (Wahlamt) abgeben 
oder diesen seiner Gemeinde freigemacht übersenden. Der Antrag 
sollte unverzüglich gestellt werden, damit die Gemeinde die 
Unterlagen für die Briefwahl (Stimmzettel, blauer Wahlumschlag, 
Wahlschein, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) 
rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse 
übersenden kann.
Die Ausübung des Wahlrechts darf auch bei der Briefwahl nur 
persönlich und geheim erfolgen. Ein Wähler, der des Lesens unkundig 
oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu 
kennzeichnen, zu falten oder in den Wahlumschlag zu legen oder 
selbst zur Post zu geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen 
Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine 
"technische" Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens 
handeln. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist 
unzulässig. Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der 
Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von 
Missbrauch, hat der Wähler oder die Hilfsperson auf dem Wahlschein 
an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich 
oder - bei gebrechlichen Wählern - gemäß dem erklärten Willen des 
Wählers gekennzeichnet hat. Diese Versicherung ist eine zwingende 
Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und für die Gültigkeit 
der Briefwahl entscheidend. Eine wissentlich falsche eidesstattliche 
Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar und wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Wähler muss dann der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag 
steht, in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag seinen 
Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie in dem 
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel so 
rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am 
Wahltag, dem 22. September 2002, bis 18.00 Uhr, eingeht. Um den 
rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen, sollte ein 
Briefwähler seinen Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten 
Werktag vor der Wahl (Donnerstag, den 19. September 2002) 
abschicken. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Wähler 
das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörden nicht rechtzeitig 
erreicht und seine beiden Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden. 
Ein Briefwähler kann seinen Wahlbrief auch bei der auf dem 
Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen; 
auch hier trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
In den Hochwassergebieten können sich die Versendung oder Zustellung 
der Wahlbenachrichtigungen verzögern. Gegebenenfalls bestimmen die 
Landeswahlleiter, dass in den betroffenen Gebieten eine spätere 
Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgt oder die 
Wahlberechtigten durch eine allgemeine öffentliche 
Wahlbenachrichtigung informiert werden, in der insbesondere bekannt 
gemacht wird, wie und wo die Briefwahlunterlagen beantragt werden 
können. In Orten, in denen auf eine öffentliche Wahlbenachrichtigung 
zurückgegriffen werden muss, wird den Wahlberechtigten auch nach 
Ablauf der Fristen für die Einsicht in das Wählerverzeichnis auf 
Anfrage Auskunft über ihre Eintragung in die Wählerverzeichnisse 
erteilt.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz-Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Statistisches Bundesamt

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Statistisches Bundesamt
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Telefon:(0611) 75-3444
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