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Bei der Bundestagswahl 2002 hat jeder zwei Stimmen

Wiesbaden (ots)

Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam,
dass bei der Bundestagswahl am 22. September 2002 jeder Wähler zwei 
Stimmen hat:
-	Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf 
der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei (auf 
der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen 
Wahlvorschlag kennzeichnen, z. B. durch jeweils ein Kreuz in den 
aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken Seite 
des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur 
Ungültigkeit seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite 
des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit 
der Zweitstimme zur Folge.
Der Wähler braucht seine Erststimme sowie seine Zweitstimme nicht 
derselben Partei zu geben. Vielmehr kann ein Wähler seine Erststimme 
und seine Zweitstimme "splitten" (sog. Stimmensplitting), indem er 
seine Erststimme für den Wahlkreisbewerber eines bestimmten 
Wahlvorschlagsträgers und seine Zweitstimme für die Landesliste 
eines anderen Wahlvorschlagsträgers abgibt.
Der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei 
es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in einem solchen Fall 
zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher 
Bewerber seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten 
soll, während er mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm 
bevorzugten Partei mit einer Vielzahl von Bewerbern in der dort 
festgelegten Reihenfolge wählt.
Für die Sitzverteilung, d. h. für die Stärke der Parteien im 
Deutschen Bundestag , sind grundsätzlich die für die Landeslisten 
der Parteien bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend, da 
die 598 Sitze im Deutschen Bundestag im Verhältnis der jeweils 
bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die Parteien verteilt werden. 
Es handelt sich also im Grundsatz um ein Verhältniswahlsystem. 
Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien, die 
weniger als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen im Bundesgebiet 
erhalten oder die nicht mindestens drei Wahlkreissitze errungen 
haben.
Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die Verhältniswahl 
aber durch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl ergänzt. 
In jedem der 299 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die 
einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erhalten hat.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der 
Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien 
auf Grund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen 
Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen nach ihrem 
Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen. Vom Grundsatz, dass 
die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze 
im Deutschen Bundestag ist, weicht das Bundestagswahlrecht ab, wenn 
für eine Partei Überhangmandate entstehen. In diesen Fällen 
verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze, so dass auch 
die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im Deutschen 
Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland 
mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort auf Grund der 
Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen 
Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der 
Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der 
Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig, 
wobei die Gründe für sich und von Bundesland zu Bundesland 
unterschiedlich wirksam sein können. Zum Entstehen von 
Überhangmandaten kann auch das erwähnte Stimmensplitting beitragen. 
Bisher wurde verschiedentlich vor Bundestagswahlen das 
Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt, wie Anhänger einer 
Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag vertreten sein 
wird, durch ihre Zweitstimmen einer anderen Partei das Überwinden 
der sog. 5 %-Klausel ermöglichen können. Die Möglichkeit von 
Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine weitere Bedeutung 
für das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die kaum Aussicht auf 
Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer anderen Partei 
geben und damit für diese die Möglichkeit des Anfalls von 
Überhangmandaten vergrößern.
Weitere Auskünfte erteilt:	Heinz Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Telefon:(0611) 75-3444
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