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Statistisches Bundesamt

Keine amtlichen Umschläge bei der Urnenwahl

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden auf
Grund entsprechender Änderung der wahlrechtlichen Vorschriften bei 
der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 in den 
Wahllokalen bei der Urnenwahl erstmals keine amtlichen Wahlumschläge 
mehr verwendet.
Um das Wahlgeheimnis zu wahren, muss der Wähler in der Wahlkabine 
seinen Stimmzettel, nachdem er ihn gekennzeichnet hat, in der Weise 
falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft 
dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn letzterer
- seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder 
gefaltet hat oder - seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine 
Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, 
das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen 
hat.
Der Bundesgesetzgeber ist mit der Abschaffung der Wahlumschläge bei 
der Urnenwahl dem Beispiel der Mehrheit der Länder (Bayern, Berlin, 
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, 
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und 
Schleswig-Holstein) gefolgt, die bei Landtagswahlen keine 
Wahlumschläge mehr verwenden, ohne dass es zu Gefährdungen des 
Wahlgeheimnisses kommt. Für die Wähler wird der Vorgang der 
Stimmabgabe leichter, die Stimmenauszählung kann schneller von 
statten gehen und die Gemeinden sparen Papierkosten.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Telefon:(0611) 75-3444
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