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Zum Stimmzettel für die Bundestagswahl am kommenden Sonntag

Wiesbaden (ots)

Bei der Bundestagswahl am 22. September d. J. hat
der Wähler - wie bei den früheren Bundestagswahlen - zwei Stimmen. 
Darauf wird der Wähler im Kopf des Stimmzettels ausdrücklich 
hingewiesen.
  • Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten auf der linken schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels und
  • eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei auf der rechten blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag entscheiden 
grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien insgesamt im 
Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen. Denn die 598 Sitze im Deutschen 
Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien 
verteilt. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien, 
die weder wenigstens 5 Prozent der Zweitstimmen im Bundesgebiet 
erhalten noch drei Wahlkreissitze direkt erringen.
Der Stimmzettel enthält daher den Hinweis, dass die Zweitstimme die 
maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die 
einzelnen Parteien ist. Dieser Hinweis soll dem Wähler im Augenblick 
der Wahlhandlung nochmals schlaglichtartig die Bedeutung seiner 
Zweitstimme deutlich machen. Eine weitergehende Unterrichtung des 
Wählers auf dem Stimmzettel über alle Besonderheiten des 
Bundestagswahlrechts hat die Bundeswahlordnung nicht vorgesehen.
Die abgegebenen Zweitstimmen sind für die Sitzverteilung im 
Deutschen Bundestag grundsätzlich bestimmend, weil im jeweiligen 
Bundesland die von den Parteien auf Grund der Erststimmen errungenen 
Wahlkreissitze von den Sitzen abgezogen werden, die den Parteien 
dort nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Vom Grundsatz, dass 
die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze 
im Deutschen Bundestag ist, weicht das Bundestagswahlrecht 
allerdings ab, wenn für eine Partei Überhangmandate entstehen. In 
diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze, 
so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im 
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland 
mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort auf Grund der 
Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen 
Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der 
Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der 
Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig, 
wobei die Gründe für sich und von Bundesland zu Bundesland 
unterschiedlich wirksam sein können. Zum Entstehen von 
Überhangmandaten kann auch das so genannte Stimmensplitting 
beitragen, d. h., wenn ein Wähler seine Erststimme für den Bewerber 
einer Partei und seine Zweitstimme für die Landesliste einer anderen 
Partei abgibt. Bisher wurde verschiedentlich vor Bundestagswahlen 
das Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt, wie Anhänger 
einer Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag vertreten 
sein wird, durch ihre Zweitstimme einer anderen Partei das 
Überwinden der sog. 5 %-Klausel ermöglichen können. Die Möglichkeit 
von Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine weitere 
Bedeutung für das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die kaum 
Aussicht auf Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer 
anderen Partei geben und damit für diese die Möglichkeit des Anfalls 
von Überhangmandaten vergrößern.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Telefon:(0611) 75-3444
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