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240 000 Personen arbeiteten im Jahr 2017 im Friseurhandwerk

Wiesbaden (ots)

Friseursalons dürfen nach den Corona-bedingten Schließungen ab dem 4. Mai 2020 wieder öffnen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, arbeiteten im Jahr 2017 in Deutschland 240 000 Personen in der Friseurbranche. Sie waren für einen Umsatz von rund 6,7 Milliarden Euro verantwortlich. Im Durchschnitt setzte somit jede der dort tätigen Personen mehr als 28 000 Euro im Jahr um. Im Vergleich mit anderen zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen (im Durchschnitt rund 126 000 Euro Umsatz pro tätige Person) reihen sich Friseurinnen und Friseure damit am Ende der Skala ein.

Insgesamt waren rund 52 700 Unternehmen in der Friseurbranche aktiv. Da ein Unternehmen auch mehrere Friseurbetriebe umfassen kann, liegt die Anzahl der Friseurbetriebe höher.

Überdurchschnittlich viele geringfügige Entlohnte im Friseurhandwerk

Der Anteil der geringfügig entlohnten Beschäftigten liegt bei Friseurinnen und Friseuren mit 16 % höher als bei den rund 4,2 Millionen insgesamt im zulassungspflichtigen Handwerk tätigen Personen (10 %). Knapp 37 500 geringfügig Entlohnte sind im Friseurhandwerk tätig. Als geringfügig entlohnt gilt, wer nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, also wer zum Beispiel einen Minijob hat.

Hoher Frauenanteil bei neuen Auszubildenden

Der Friseurberuf lebt zum großen Teil vom weiblichen Nachwuchs. 2018 schlossen 7 100 Frauen einen neuen Ausbildungsvertrag als Friseurin ab. Das waren fast dreimal so viele Neuabschlüsse wie bei den 2 500 neuen männlichen Auszubildenden.

Methodische Hinweise:

Gerade größere Unternehmen beschäftigen neben Friseurinnen und Friseuren auch andere Berufsgruppen, zum Beispiel in der Buchhaltung und in der Geschäftsführung. Die 240 000 Personen, die 2017 in der Friseurbranche arbeiteten, zählen zum Teil auch zu diesen nicht handwerklichen Berufen.

Zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten gehören alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nach § 8 (1) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nachgehen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag im Berichtsjahr 2017 nach § 8 (1) SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überstieg.

Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden.

Weitere Auskünfte:

Pressestelle, Telefon: +49 (0) 611/75 34 44, www.destatis.de/kontakt

Pressekontakt:

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
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