Durchschnittlicher Besteuerungsanteil der Renten stieg 2019 auf 62,1%
Übergang von vorgelagerter zu nachgelagerter Besteuerung führt zu Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten
Wiesbaden (ots)
Im Jahr 2019 haben in Deutschland 21,6 Millionen Menschen Leistungen in Höhe von 328 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 5,2 % beziehungsweise 16,3 Milliarden Euro mehr als im Jahr 2018. Die Zahl der Rentnerinnen und Rentner stieg um 86 000 Personen. Bei den meisten Renten zählt nur ein Teilbetrag zu den steuerpflichtigen Einkünften. Im Jahr 2019 waren dies mit 203 Milliarden Euro 62,1 % der Rentenleistungen. Seit 2015 ist der Anteil damit um 6,8 Prozentpunkte gestiegen.
Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und die Leistungen erst in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.
Wie viele Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung für 2019 noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für 2016 vor. Demnach mussten 6,1 Millionen (29 %) der insgesamt 21,3 Millionen Personen mit Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente Einkommensteuer auf ihre Renteneinkünfte zahlen. Das waren rund 284 000 Personen beziehungsweise 1,3 Prozentpunkte mehr als 2015.
Bei einem großen Teil der steuerbelasteten Empfängerinnen und Empfänger von Renten - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.
Diese Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik.
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