Statistisches Bundesamt: 23. Mai 2004: Ablauf der Antragsfrist zur Europawahl für Unionsbürger, die in Deutschland wählen wollen
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter bekannt gibt, müssen Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, bis zum
23. Mai 2004
bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2004 teilnehmen zu können. In diesem Antrag müssen sie eidesstattlich versichern, dass sie die im Antrag genannten Voraussetzungen erfüllen und ihr Wahlrecht für diese Europawahl nur in Deutschland ausüben werden. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Nach dem für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wahlrecht sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) wahlberechtigt, die
- am 13. Juni 2004 das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich. Der Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare auch als Download (pdf-Datei) in seinem Internetangebot unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich "Service für Unionsbürger" mit ausführlichen Informationen zum Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechenden Ausfüllhinweisen zur Verfügung. Da der Antrag - um Rechtsgültigkeit zu erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss der Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben und an seine Gemeindebehörde weiterleiten; eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.
Wahlberechtigte Unionsbürger brauchen diesen Antragsweg nicht zu gehen, sondern werden von Amts wegen bei der kommenden Wahl zum Europäischen Parlament von ihrer deutschen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, und sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag: 9. Mai 2004) noch bei einer deutschen Meldebehörde gemeldet sind.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Gemeindebehörde Ihres Wohnortes.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de
Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell