Statistisches Bundesamt: Europawahl 2004: Wichtige Hinweise für Briefwähler
Wiesbaden (ots)
Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass die Wähler am Wahltag ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben. Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass nach den wahlrechtlichen Vorschriften in bestimmten Ausnahmefällen auch die Stimmabgabe mit Briefwahl möglich ist.
Zu diesen Ausnahmen zählt beispielsweise nach den einschlägigen Vorschriften, wenn sich ein wahlberechtigter Bürger am Tag der 6. Wahl zum Europäischen Parlament, d.h. am 13. Juni 2004, aus wichtigem Grunde, etwa wegen einer Urlaubsreise, nicht in seiner Wohngemeinde aufhält. Auch aus beruflichen Gründen sowie bei Krankheit, hohem Alter oder körperlichen Gebrechen kann der Wahlberechtigte mit Briefwahl seine Stimme abgeben, wenn er den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte bei seiner zuständigen Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bereits erhalten hat, befindet sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 11. Juni 2004, 18.00 Uhr, und in besonderen Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Erkrankung) noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Achtung: Den Antrag auf Briefwahlunterlagen muss der Wahlberechtigte entweder selbst bei seiner zuständigen Gemeinde (Wahlamt) abgeben oder diesen seiner Gemeinde freigemacht übersenden. Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, damit die Gemeinde die Unterlagen für die Briefwahl (Stimmzettel, blauer Wahlumschlag, Wahlschein, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse übersenden kann.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine "technische" Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, hat der Wähler oder die Hilfsperson auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich oder - bei gebrechlichen Wählern - gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Diese Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und für die Gültigkeit der Briefwahl entscheidend. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Besonders wichtig ist, dass der Wähler
- in den blauen Wahlumschlag nur den Stimmzettel legt und - den blauen Wahlumschlag zuklebt.
Der blaue Wahlumschlag muss dann zusammen mit dem mit Ort und Datum sowie der Unterschrift des Wählers versehenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag gesteckt werden. Danach muss der Wähler den roten Wahlbriefumschlag zukleben und so rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag abgedruckt ist, übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am 13. Juni 2004 bis 18.00 Uhr eingeht.
Um den rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen, sollte ein Briefwähler seinen Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, den 10. Juni 2004) abschicken. In einigen Bundesländern ist dieser Tag ein Feiertag (Fronleichnam), daher sollte dort die Absendung entsprechend früher erfolgen. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Wähler das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörden nicht rechtzeitig erreicht und seine Stimme nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ein Briefwähler kann seinen Wahlbrief auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen; auch hier trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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