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Statistisches Bundesamt: Europawahl 2004: Wahlrecht nur einmal ausüben

Wiesbaden (ots)

Gleiches Wahlrecht für alle - das kennzeichnet
die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf
hin, dass jeder Wahlberechtigte sich nur einmal an der Europawahl
beteiligen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter
mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Dies kann
ausnahmsweise vorkommen, wenn Wahlberechtigte unzutreffenderweise in
Melderegistern verschiedener Gemeinden geführt werden.
Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche
Sicherungen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis
der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach Paragraf
107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer
solchen Tat ist strafbar. Danach würde sich strafbar machen, wer bei
der Europawahl mehrfach wählt.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
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Telefon: (0611) 75-3444
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