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Premiere gelingt wichtiger juristischer Schlag gegen Digital- Piraterie

München (ots)

Gericht untersagt Verbreitung und Bewerbung von
Blanko-Smartcards und Kartenschreibern
München, 26. August 2003. Premiere hat beim Landgericht Hamburg
eine einstweilige Verfügung mit weitreichender Bedeutung im Kampf
gegen die Digital-Piraterie erwirkt: Erstmals hat ein Gericht die
Verbreitung und Bewerbung von unbeschriebenen Smartcards und Geräten
zum Programmieren dieser Blanko-Karten untersagt. Das Verbot gilt,
sofern davon auszugehen ist, dass die beworbenen Geräte vom
durchschnittlichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit als Produkte
zur unerlaubten Nutzung von Abo-TV-Programmen wahrgenommen werden. Es
richtet sich im konkreten Fall gegen einen der größten Händler von
Blanko-Smartcards in Deutschland, der unbeschriebene Karten und die
zum Programmieren notwendigen Geräte vertreibt. Beworben wurden diese
Produkte auf Internetseiten mit Anleitungen und Software zum Hacken
von Abo-TV-Angeboten. Bei Missachtung der Verfügung droht dem Händler
nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft von
bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall sogar bis zu zwei Jahren.
"Mit dieser Entscheidung eröffnet uns das Gericht neue Wege im
Kampf gegen Kartendealer", sagt Michael Söllner, Leiter der
E-Security bei Premiere. Bisher mussten diese Produkte in direkter
Verbindung zur illegalen Nutzung von Abo-TV-Angeboten stehen, um eine
entsprechende Verfügung erwirken zu können. "Die Verbreitung von
szenetypischen Blanko-Smartcards und damit auch der Handel mit
gefälschten Karten wird durch diese Entscheidung erheblich
erschwert." Entsprechende Blanko-Karten und Kartenschreiber werden
zwar oft mit Hinweis auf ihre legalen Anwendungsbereiche wie etwa die
Einrichtung von elektronischen Zugangs- oder Zeiterfassungssystemen
beworben, diese Hinweise werden von den Nutzern jedoch regelmäßig als
reine Schutzbehauptungen wahrgenommen.
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen
Smartcard- Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine
eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt
Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in
vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter
Smartcards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere
Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen
Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von
Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a
StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte
Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die
Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach §
263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie
als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als
Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von
Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu
Straftaten gemäß § 111 StGB sanktioniert. Jegliche Absatzförderung
für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das
Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus.
Diese Meldung ist im Internet unter www.premiere.de/presse
abrufbar.
Für Rückfragen:
Katrin Gogl
Leitung Unternehmenskommunikation
Premiere
Tel.: 089/99 58-6377 
katrin.gogl@premiere.de
ots-Originaltext: Premiere
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=33221

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