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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Teures Parken
Grundstückseigentümer durfte PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten (BILD)

Teures Parken / Grundstückseigentümer durfte PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten (BILD)
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Berlin (ots)

Sein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abzustellen, das ist eine riskante Angelegenheit. Denn der Eigentümer des Grundstücks darf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkosten bezahlt hat. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 30/11)

Der Fall:

Eine Frau stellte ihren PKW länger als erlaubt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt würden. Dementsprechend wurde das Auto auch tatsächlich abgeschleppt und an einem sicheren Ort verwahrt. Es sollte erst wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro dafür bezahlt. Doch diese dachte gar nicht daran und verklagte ihrerseits den Grundstücksbesitzer auf 3.758 Euro, weil sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der Parkplatzeigentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzubehalten. Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Lasse man das nämlich nicht zu, so die höchste Berufungsinstanz, dann könne auf den Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man feststellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstelle, sondern nur "die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild".

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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