Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Zehn Jahre nicht da
Vermieterin wollte mal wieder einen Blick in ihre Wohnung werfen
Berlin (ots)
Der Mietvertrag regelte die Angelegenheit eigentlich unmissverständlich. Darin hieß es, dass die Mieterin der Eigentümerin nach rechtzeitiger Ankündigung einen Zugang zu der Ein-Zimmer-Wohnung gewähren müsse. Mit mehreren Schreiben bat die Eigentümerin darum, dass ihr ein Besichtigungstermin vorgeschlagen werde. Erfolglos. Die Betroffene reagierte nicht und erhielt deswegen nach einer Abmahnung die Kündigung. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war dieses Vorgehen rechtlich korrekt. Das zuständige Landgericht ging davon aus, dass hier "ein erhebliches Bedürfnis" der Vermieterin auf eine Besichtigung vorgelegen habe. Sie habe sich nach über zehnjähriger Mietzeit erstmals wieder einen Eindruck vom Zustand der Wohnung machen und dabei auch einen Handwerker zuziehen wollen. Die Ernsthaftigkeit dieses Anliegens sei auch dadurch bewiesen, dass die Eigentümerin später tatsächlich einen Heizungsmonteur mit diversen Arbeiten beauftragte.
(Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 6 S 75/12)
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