Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Zu stark beschnitten
Straßenbäume wurden weit mehr gestutzt als vereinbart
Berlin (ots)
Auch wenn ein Grundstücksnachbar die Erlaubnis erhält, benachbarte Straßenbäume zu beschneiden, darf er deswegen noch nicht zu einem wilden Stutzen der Gehölze ansetzen. Er muss sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS an die ursprünglichen Vereinbarungen halten, sonst ist er schadenersatzpflichtig. (OLG Brandenburg, Aktenzeichen 7 U 191/09)
Der Fall:
Eine Reihe von Eichen und Roteichen war im Laufe der Jahre so stark gewachsen, dass sie sich zu einem Hindernis für die Grundstücksnachbarn entwickelt hatte. Deswegen vereinbarten beide Parteien, die Bäume dürften bis zu einer Höhe von 4,5 Metern beschnitten werden. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Arbeiter weit "gründlicher" vorgegangen waren und zum Beispiel auch Starkholzäste gestutzt hatten. Ein Sachverständiger ging von einem längerfristigen Schaden aus, der eine intensivere Betreuung der Bäume zur Folge habe. Das entspreche einem Wertverlust von etwa 7.000 Euro.
Das Urteil:
So sah es auch das brandenburgische Oberlandesgericht. Es verurteilte den Betroffenen zur Zahlung der 7.000 Euro und zudem zur Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 3.500 Euro. Am Sachverhalt hatten die Richter keine Zweifel. Alle Zeugen hätten einen verlässlichen Eindruck gemacht und auch das Gutachten spreche eine deutliche Sprache.
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