Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Wellness in der Wohnung
Was deutsche Gerichte alles erlauben und was nicht
Berlin (ots)
Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken - viele Menschen wollen Wellness nicht mehr nur wenige Wochen im Jahr während ihres Urlaubs genießen, sondern auch im Alltag bei sich zu Hause. Natürlich ist das nicht alles in einer kleinen Mietwohnung möglich. Für manch einen privaten Luxus benötigt man eine Immobilie mit Gartengrundstück. Eine frei stehende Wanne ist allerdings schon in etwas größeren Bädern einzubauen.
Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS befasst sich mit der privaten Wellness. Es werden acht Urteile deutscher Gerichte vorgestellt, in denen es um diese Thematik geht - bis hin zu der Grundsatzfrage, was man denn eigentlich unter einem "modernen" Bad verstehen muss.
Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, was man sonst nur aus Spa- und Hotelanlagen kennt: einen Whirlpool mit 1.200 Litern Wasser, in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten konnten. Das Gerät stellte er auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.
Wenn ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung eine frei stehende Designerbadewanne einbauen lässt, dann mag das zwar einen guten optischen Eindruck machen und vielleicht auch ein originelles Badevergnügen ermöglichen, aber eine Wohnwerterhöhung in rechtlichem Sinne entsteht dadurch nicht. Deswegen ist nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 107 C 277/12) eine Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich. Es komme grundsätzlich darauf an, ob eine Badewanne vorhanden ist - nicht darauf, ob es sich um ein besonders ausgefallenes Modell handelt.
Was macht überhaupt ein modernes, zeitgemäßes Bad aus? Bei dieser Frage wird wohl jeder etwas andere Vorstellungen haben. Doch eine allzu üppige Ausstattung erwarten die Gerichte nicht. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 4 C 347/10) kam zu dem Ergebnis, auch ein 20 Jahre altes Bad könne "modern" sein, wenn Einbaubadewanne oder Einbaudusche, Stand-WC, Bodenfliesen und mindestens türhoch verflieste Wände vorhanden seien und das alles neuzeitlichem Standard entspreche.
Es ist für viele Grundstücksbesitzer durchaus reizvoll, im eigenen Garten über eine Sauna zu verfügen. Doch wer so etwas plant, der sollte aufpassen, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. Diesen Fehler beging ein Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz, der eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtete. Die Nachbarn beschwerten sich. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 788/08) entschied, es müssten mindestens drei Meter sein. Wegen der Rauchbelästigung sei hier auch keine Ausnahmegenehmigung möglich.
Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme. Wer jedoch ein 90 Zentimeter hohes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, der sollte in einer Eigentümergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen. Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) dafür rechtfertigen. Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführte, dieses Becken auf dem Sondereigentum im Garten zerstöre den optischen Gesamteindruck des Anwesens.
Wenn beim Duschen die Wassertemperaturen erheblich schwanken, dann kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Wohnungsmieter erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzeitig ein Nachbar den Wasserhahn aufdrehte. Das sei "ein erheblicher Mangel", stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 204 C 349/02) fest. Dass ihn der Eigentümer auf die ebenfalls vorhandene Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete durfte um 13 Prozent gemindert werden.
Eine private Schwimmhalle im Garten ist der Höhepunkt vieler Wellness-Träume. Wird sie jedoch in einem Wohngebiet errichtet, muss man sie rechtlich als Nebenanlage betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 10.03) wies darauf hin, dass solch eine Nebenanlage funktionell und räumlich eine untergeordnete Rolle auf dem Grundstück einnehmen müsse. Wenn das nicht der Fall sei, könnten die Nachbarn sich erfolgreich dagegen wehren.
Manchmal sind sich Eigentümer einer Wohnanlage darin einig, dass sie sich ein gemeinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches "Privatbad" umfasste Schwimmbecken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines Tages wandte sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forderte künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 13 A 2489/06) korrigierte das. Wenn eine solche Einrichtung ausschließlich privat betrieben werde, dann seien solch strenge Kontrollen nicht erforderlich.
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