Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Frostige Verhältnisse
Wenn sich Gerichte mit der Verkehrssicherungspflicht im Winter befassen müssen
Berlin (ots)
Weit mehr als im Sommer sind Haus- und Grundbesitzer normalerweise im Winter gefordert, denn dann müssen sie ihre öffentlich zugänglichen Wege von Schnee und Eis frei halten. Das fällt unter die Verkehrssicherungspflicht und kann manchmal erheblichen Aufwand bedeuten - besonders dann, wenn über Wochen hinweg Temperaturen unter dem Nullpunkt herrschen.
Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS befasst sich mit zehn Urteilen rund um den Herbst- und Winterdienst. Dabei geht es um ganz grundsätzliche Fragen. Zum Beispiel diese: Wie breit muss eigentlich ein geräumter Weg sein? Und wie sieht es mit Streugutresten aus, die auf einem Weg liegen geblieben sind und ihrerseits eine Gefahr darstellen?
Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte einen 82-jährigen Mann damit, das Schneeräumen zu übernehmen. Er konnte das offensichtlich nicht in erforderlichem Umfang leisten, jedenfalls ereignete sich ein Unfall mit Personenschaden. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 1 U 77/13) kam im Zivilprozess zu der Entscheidung, dass die Eigentümergemeinschaft haften müsse. Sie hätte sich angesichts des hohen Alters des Betroffenen ausdrücklich vergewissern müssen, ob der Mann auch wirklich in der Lage sei, seine Pflichten zu erfüllen.
Manche Gehwege sind sehr breit. Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss allerdings in solchen Fällen nicht den kompletten Bürgersteig räumen. Das wäre zu viel verlangt und außerdem für ein sicheres Benutzen des Weges durch Passanten gar nicht erforderlich. Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 41 O 675/13) kam in einem Streitfall zu dem Ergebnis, dass nur so viel geräumt werden müsse, dass zwei Personen ohne Schwierigkeiten aneinander vorbei gehen können. Damit seien die Anforderungen im Winterdienst erfüllt.
Nicht nur Schnee und Eis können für Rutschgefahr sorgen, manchmal tut das auch eine dichte Decke herabgefallener Blätter. Wenn diese nass werden, dann entsteht ein schmieriger Belag. Immobilienbesitzer müssen darauf ein Auge haben. Das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 11 U 16/13) wies allerdings darauf hin, dass - ähnlich wie bei Eisregen oder Schneefall - von einem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden kann, ständig darauf zu achten. Es müsse auch eine Reaktionszeit gewährt werden, ehe der Betroffene einschreite. Auch könne Laub nicht komplett entfernt werden.
Im Herbst und Winter sorgen gelegentlich Stürme für große Gefahr. Sie decken ganze Dächer ab, wenn sie stark genug sind. In einem zivilrechtlichen Streitfall hatte ein Sturm für einen Astbruch an einem ansonsten gesunden Baum gesorgt. Doch für einen daraus entstehenden Schaden, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 352/13), könne der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich gemacht werden. Das liege nicht im Bereich seiner Einflussmöglichkeiten.
Wenn sich der Winter allmählich verabschiedet, dann liegt gelegentlich noch Streugut auf den Wegen. Auf diesem Splitt kann dann wiederum ein Passant oder ein Radfahrer ausrutschen. Wenn allerdings Anfang April noch Streugut auf dem Weg liegt, dann kann der Grundstückseigentümer nach Überzeugung des Landgerichts Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 1 S 32/12) nicht automatisch für einen Unfallschaden haftbar gemacht werden. Denn bis Ende März kann es noch gelegentlich zu Überfrierungen kommen, die dann das Streugut wiederum erforderlich machen.
Der Winterdienst darf für Immobilienbesitzer nicht zum "Winterterror" ausarten. So ist es Passanten durchaus zuzumuten, angesichts kritischer Wetterverhältnisse selbst auf die Wege zu achten, die sie begehen. Streulücken seien nämlich auch bei genauer Vorsorge nicht immer zu vermeiden, stellte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 326/12) fest. Es komme darauf an, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgabe im Wesentlichen erfülle.
Auch beim Schneeräumen muss ein wenig auf Gleichbehandlung geachtet werden. Es ist nicht vertretbar, wenn per Hausordnung nur einige Bewohner eines Mehrfamilienhauses dafür herangezogen werden sollen. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 221 C 170/11) erteilte deswegen dem Plan eine Absage, dass nur drei im Erdgeschoss wohnende Parteien und nicht die 21 übrigen Parteien zu Schneeschippe und Besen greifen sollten.
Besonders gefährlich sind Schneeflächen, die erkennbar (noch) nicht "behandelt" wurden. In manchen Witterungssituationen können Wege von einem Moment auf den anderen sehr rutschig sein, ohne dass der Verkehrssicherungspflichtige eine Chance hätte, sofort dagegen vorzugehen. Deswegen legte das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 5 U 44/11) in einem Urteil ausdrücklich Wert auf die Aufmerksamkeit der Passanten. Bei unklaren Verhältnissen müssten sie sich ganz sorgfältig voran tasten oder notfalls Umwege gehen, sonst liege ein Mitverschulden von ihrer Seite vor.
Ein Laie mag denken, dass es beim Streuen egal sei, welches Material zum Einsatz kommt - Hauptsache, es macht den Eindruck, dass dadurch die Rutschgefahr verhindert wird. Doch Gerichte sehen das nicht so. Wer zum Beispiel Hobelspäne statt des eigentlich dafür vorgesehenen Streuguts verwendet, der muss bei einem Unfall mindestens mithaften, wenn nicht die ganze Haftung übernehmen. Im konkreten Fall war eine Passantin gestürzt und hatte sich den Oberarm gebrochen. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6 U 92/12) bewertete das Streugut als ungeeignet. Im Urteil hieß es: "Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung." Wegen eines zusätzlichen Mitverschuldens der Passantin, die besser hätte aufpassen müssen, hafteten der Verkehrssicherungspflichtige und die Verunglückte jeweils zur Hälfte.
Mehrere Mieter einer Wohnanlage hatten den Winterdienst nach entsprechender Beauftragung durch den Eigentümer untereinander aufgeteilt. Allerdings waren die Regeln nicht so klar, dass jeder genau gewusst hätte, wann er an der Reihe war. Einer der Mieter stürzte daraufhin auf ungeräumtem Grund und forderte Schadenersatz von seinen Mitmietern. Das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 U 77/13) entschied, in solch einer Konstellation sei untereinander keine Haftung zu ermitteln. Dazu waren die Vereinbarungen zu ungenau gewesen. Der Verunglückte musste sich also an seine eigene Krankenversicherung halten.
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