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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Sport vom Sofa aus
Was Gerichte zu Freizeitaktivitäten in Haus und Garten sagen

Sport vom Sofa aus / Was Gerichte zu Freizeitaktivitäten in Haus und Garten sagen
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Berlin (ots)

Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben, versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio oder zum Schwimmbad zu vermeiden und daheim Sport zu treiben - vor allem im Sommer in ihrem Garten.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige einschlägige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es genau um diese Problematik geht. Unter anderem prozessierten Immobilieneigentümer und Mieter wegen eines Trampolins im Ziergarten, wegen des Lärms von einer benachbarten Schulsportanlage und wegen eines Pools.

Manchmal ist häuslicher Sport ganz schön gefährlich - zumindest indirekt. Ein siebenjähriger Junge schoss einen Fußball in Richtung eines Nachbarkindes. Der Ball prallte zunächst auf ein Treppengeländer und von dort auf eine Außenleuchte, die zersplitterte. Schließlich traf ein Glassplitter das Nachbarskind und verletzte es schwer am Auge. Zwar erkannten die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 5 U 130/06) an, dass mit Kindern beim Spielen mal der Übermut durchgehen könne. Aber hier habe der Schütze durchaus ahnen können, wie gefährlich seine Aktion werden könne, zumal er auch von den Eltern gewarnt worden sei. Es wurden 10.000 Euro Schmerzensgeld fällig.

Fußball ist eine der Lieblingsbeschäftigungen von Kindern in Wohngebieten. Doch wenn sich an einem eigentlich dafür gar nicht vorgesehenen Ort eine Art fester "Bolzplatz" etabliert, dann müssen das die Nachbarn nicht hinnehmen. Hier war das bei einem Wendehammer einer Gemeindestraße der Fall. Unter anderem wurde ständig gegen ein Trafohäuschen geschossen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 10789/07) forderte die zuständige Gemeinde auf, etwas gegen die andauernde Lärmbelästigung zu unternehmen.

Geringe Chancen haben Nachbarn hingegen, wenn der hohe Geräuschpegel von einer Schulsportanlage ausgeht. Egal, ob es sich dabei um den klassischen Schulsport oder um Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung handelt - die Gerichte betonen meist eine Sonderstellung solch schulischer Einrichtungen. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 60/17.NW) sprach in einem Urteil von den "positiven Auswirkungen des Sports auf die Gesundheit der Schüler" und von anderen Effekten, die bis hin zur "Einübung sozialen Verhaltens" reichten. Die Anwohner waren mit ihrer Forderung nach mehr Ruhe nicht erfolgreich.

Schwimmen ist sicher eine der aufwändigsten Sportarten. Zumindest dann, wenn man nicht gerade an einem See oder an einem Fluss wohnt. Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnanlage wollte aber trotzdem in den Genuss kommen. Er hob auf seiner Sondernutzungsfläche im Garten eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube für einen Pool aus. Die Nachbarn beschwerten sich und obsiegten vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das Sondernutzungsrecht beziehe sich nur auf die Oberfläche, nicht auf das darunter liegende Erdreich.

Etwas großzügiger kann die Angelegenheit gehandhabt werden, wenn es sich bei dem fraglichen Objekt nicht gleich um ein privates Schwimmbad, sondern lediglich um ein Trampolin handelt. Eigentümer hatten dieses Sportgerät für ihre Kinder im Ziergarten einer Wohnanlage aufgestellt. Ein Nachbar beschwerte sich, aber das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17) war nicht der Meinung, dass in einem Ziergarten ausschließlich "schmückende Pflanzen" stehen dürfen. Das Trampolin habe nicht übermäßig gestört und dürfe deswegen bleiben.

Manchmal hilft es nichts und man muss trotzdem von zu Hause aus aufbrechen, um andernorts Sport zu treiben. Das ging einem Polizisten so, der vom Arbeitgeber sogar zum Dienstsport verpflichtet worden war. 40 Stunden musste er jedes Jahr als Mindestmaß nachweisen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 993/05) akzeptierte es deswegen, dass der Polizist die Fahrten zur dienstlichen Sportanlage als Werbungskosten geltend machte. Wenn es nicht um freizeittypische Sportarten gehe, sondern wie hier um Selbstverteidigung, Retten und Kondition, dann liege ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit vor.

Es gibt auch so etwas wie ein Recht auf Spiel und Sport. Das machte ein Wohnungseigentümer in Bayern gegen seine WEG-Versammlung geltend. Die Anlage war einst nur unter der behördlichen Auflage genehmigt worden, dass Schaukel, Klettergerüst und ähnliche Einrichtungen errichtet und dauerhaft unterhalten werden müssen. Das geschah aber höchst unzureichend. Der Platz eignete sich kaum noch zum Spielen und Turnen. Der Eigentümer und Familienvater zwang die WEG mit Unterstützung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 481 C 17409/15) dazu, den verlotterten Spielplatz wieder aufzufrischen.

Sport ist - häufig kaum zu vermeiden - mit Lärmentwicklung verbunden. Eine Gemeinde kann jedoch nicht für alle daraus entstehenden Widrigkeiten verantwortlich gemacht werden. So entschied es das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 1006/16) am Beispiel einer Ortsgemeinde. Sie war die Eigentümerin eines Dorfplatzes mit einem in privater Trägerschaft betriebenen Jugendhaus. Nachbarn beschwerten sich wegen des Lärms durch Ball-spiele, Boule und Tischtennis. Doch der Gemeinde war kein Vorwurf zu machen, entschieden die Richter. Sie habe klare Regeln erlassen und diese auch über Verbotsschilder kommuniziert.

Kann eigentlich auch das Grillen ein Sport sein, zumindest in steuerrechtlichem Sinne? Das machten Mitglieder eines eingetragenen Vereins geltend, der sich der "Grillkultur" verschrieben hatte und zu diesem Zweck sogar an internationalen Meisterschaften teilnahm. Schließlich beantragte der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 K 2803/15) lehnte dies ab, da mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport vorliege. Weder gebe es äußerlich zu beobachtende Anstrengungen beim Grillen noch "einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen", urteilten die Richter.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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